„App“-Streitigkeit: „Wetter.de“ erfolglos gegen „Wetter DE“

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BGH gibt grünes Licht für den Werktitelschutz von unterscheidungskräftigen App-Bezeichnungen

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hatte sich jetzt mit dem Streit zweier Anbieter von Wetter-Apps zu befassen. Mit Urteil vom 28. Januar 2015 (Az. I ZR 202/14 – wetter.de) hat der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich Werktitelschutz im Sinne des Markenrechts genießen können. Jedoch nur dann, wenn der Titel, der das zugrunde liegende Werk bezeichnet, auch eine ausreichende Unterscheidungskraft aufweist. Diese wurde der App „Wetter.de“ im Ergebnis von den Karlsruher Richtern jedoch nicht zugeschrieben. Vielmehr sei die Bezeichnung „wetter.de“ für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend.

Im Einzelnen:

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen „wetter.de“ eine Internetseite, auf der sie ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zum Abruf bereithält. Seit 2009 bietet sie entsprechende Informationen auch über eine Applikation (nachfolgend „App“) für Mobilgeräte (Smartphones und Tablet-Computer) unter der Bezeichnung „wetter.de“ an.

Die Beklagte ist Inhaberin der Domainnamen „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“, unter denen sie im Internet ebenfalls Wetterdaten zur Verfügung stellt. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine App mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“.

Die Klägerin beanstandet die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für deren Wetter-App als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de“ und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof jetzt zurückgewiesen.

Auch vor dem BGH setzte sich für „Wetter.de“ das Tief fort. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für Mobilgeräte zwar titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG sein können. Der Bezeichnung „wetter.de“ komme aber keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat nach Ansicht des BGH rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung „wetter.de“ für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend ist.

Diese aus dem Zeitungsmarkt bekannten, abgesenkten Grundsätze zur Unterscheidbarkeit (vgl. TV Movie, TV Spielfilm etc.) sind nach Auffassung des BGH nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar.

Die Bezeichnung „wetter.de“ genießt auch keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung. Zwar kann eine fehlende originäre Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Die Klägerin hat aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016

Fazit

Der BGH hat richtigerweise klargestellt, dass auch den Bezeichnungen von Applikationen für Mobilgeräte wie Smartphones und Tablet-Computern (Apps) grundsätzlich der Werktitelschutz nach dem Markengesetz zuteilwerden kann. Der Schutz des Titels eines zugrunde liegenden Werks beginnt normalerweise mit der tatsächlichen Benutzungsaufnahme, z.B. mit Erscheinen eines Buchs oder durch Ausstrahlung einer Fernsehsendung. Der Titelschutz kann aber aus taktischen Gründen auch durch das die Veröffentlichung einer Annonce in einem für Titelschutzanzeigen üblicherweise benutzten Medium vorverlagert werden.

Innerhalb der Beratungsleistungen von Renner Morbach Rechtsanwälte steht auch der Bereich Titelschutz in seinen verschiedenen Facetten im Fokus. Wir unterstützen Sie beim Schutz von Werktiteln. Regelmäßig umfasst das auch das Schalten einer Titelschutzanzeige zur Vorverlagerung des Titelschutzes für den Mandanten, der bei Interesse in diesem Stadium auch noch anonym bleiben kann.

RA Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

www.renner-morbach.de


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