Arbeiten an Feiertagen – Feiertagszuschlag?

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Feiertage, wie der Name bereits suggeriert, sind für die meisten Arbeitnehmer freie Tage zum Erholen, aber manch einer muss auch an gesetzlichen Feiertagen arbeiten.

Bestimmte Berufsgruppen, wie Polizei, Feuerwehr und Mitarbeiter in Krankenhäusern etc. müssen auch an Feiertagen ihren Dienst leisten.

Dann stellt sich die Frage, wie es sich mit sogenannten Feiertagszuschlägen verhält. Haben die Betroffenen einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge? Häufig herrscht darüber bei vielen Arbeitnehmern Unsicherheit. Das werden wir jetzt ändern!

So sieht die Rechtslage aus:

Es gibt ein sogenanntes Arbeitszeitgesetz (ArbZG), welches bestimmte Regelungen zum Arbeitsschutzder Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung enthält. Entgegen eines häufigen Irrtums vieler Arbeitnehmer, besteht laut Arbeitszeitgesetz gerade kein gesetzlicher Anspruch auf einen Feiertagszuschlag.

Der Arbeitnehmer hat lediglich einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer für die Feiertagsarbeit einen entsprechenden Ausgleichstag gewähren.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG 11.1.2006 – 5 AZR 97/05) hat bereits im Jahr 2006 entschieden, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge gibt.

Aber:

Zwar besteht kein gesetzlich normierter Anspruch auf Feiertagszuschläge, ein solcher kann sich allerdings aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem Tarifvertrag ergeben. Zahlt der Arbeitgeber einen solchen Feiertagszuschlag freiwillig über einen längeren Zeitraum, ergibt sich ein Anspruch aus der sogenannten betrieblichen Übung. Werden Feiertagszuschläge gewährt, können diese sogar steuerfrei sein, soweit sie bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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