Arbeitnehmer besitzen keinen Anspruch auf Durchführung eines BEM

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Arbeitgeber sind gemäß § 167 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einzuleiten und durchzuführen, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres entweder länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen ist. Diese Verpflichtung trifft jedoch den Arbeitgeber und begründet keine eigenen Ansprüche des Arbeitnehmers.

Was passiert überhaupt bei einem BEM?

Das betriebliche Eingliederungsmanagement dient dazu, dauerhafte Beschäftigung zu fördern, indem Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit sowie zur Bewältigung bereits bestehender Arbeitsunfähigkeit ergriffen werden. Um für den Einzelfall möglichst passende Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Arbeitgeber sich gemäß § 167 Absatz 2 Satz 1 SGB IX mit dem Betriebs- bzw. Personalrat und bei schwerbehinderten Menschen auch mit der Schwerbehindertenvertretung abstimmen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Maßnahmen zur Wiedereingliederung auch mit der Person beraten, für die das betriebliche Eingliederungsmanagement durchgeführt wird. Idealerweise werden während eines BEM Maßnahmen ergriffen, die dafür sorgen, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten des betroffenen Arbeitnehmers zurückgehen.

Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Durchführung eines BEM?

Das Bundesarbeitsgericht hat im vergangenen September (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 07.09.2021, 9 AZR 571/20) entschieden, dass Arbeitnehmer keinen individuell durchsetzbaren Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements haben. Im entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der in den Jahren 2018 und 2019 jeweils deutlich mehr als sechs Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Der Arbeitnehmer verlangte im August 2019 mit anwaltlichem Schreiben die Durchführung eines BEM, der Arbeitgeber lehnte dies ab. Nachdem die Vorinstanzen unterschiedlich geurteilt hatten, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass § 167 Absatz 2 Satz 8 SGB IX nur einen einklagbaren Anspruch für den Betriebs- bzw. Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung vorsieht. Ein derartiger Anspruch für den Arbeitnehmer sei vom Gesetzgeber ganz bewusst nicht aufgenommen worden. Für die Praxis bedeutet dies, dass nur die genannten Interessensvertretungen die Einleitung und Durchführung eines BEM vom Arbeitgeber verlangen können, nicht jedoch der betroffene Arbeitnehmer selbst.

Muss ein Arbeitnehmer ein BEM durchführen lassen?

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements stellt für den betroffenen Beschäftigten grundsätzlich nur ein Angebot dar. Daher kann ein Arbeitnehmer die Einleitung und Durchführung eines BEM auch ablehnen. Dies ist jedoch in der Praxis nicht zu empfehlen, da sonst der Eindruck entsteht, dass der Arbeitnehmer nicht am dauerhaften Erhalt seines Arbeitsplatzes interessiert ist.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.

Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter


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