Arbeitnehmer in Berlin hat Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz

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Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.05.2009 (Az.: 9 AZR 241/08) entschieden, dass der in einem Spielsaal in Berlin am Roulettetisch beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes hat. In den Räumen des Spielsaals ist ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich vorhanden, welcher eine Gaststätte nach § 1 GaststättG darstelle und in welchem das Rauchen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. 11. 2007 (NRSG) verboten sei. Auch nach dem Urteil des BVerfG vom 30.07.2008, nach welchem das Rauchverbot in sog. Einraumgaststätten mit Art 12 GG unvereinbar ist, bleibe § 2 Abs. 2 Nr. 8 NRSG anwendbar. Der Landesgesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 31.12.2009 eine Neuregelung zu finden.


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