Arbeitslos oder arbeitsuchend oder beides?

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Immer wieder gibt es Begriffe, die in der Alltagssprache und im „Juristendeutsch“ unterschiedliche Bedeutungen haben. Aber auch im Juristendeutsch gibt es Begriffe, die – je nach Fachrichtung – völlig verschieden sind. Ein gutes Beispiel hierfür ist „Arbeitslos“ mit seinen Bedeutungen im Arbeits- bzw. Sozialrecht.

Ein Arbeitnehmer hat seine Kündigung erhalten und ist während des Laufs der Kündigungsfrist freigestellt. D. h., sein Arbeitgeber verzichtet auf sein Weisungsrecht und das tägliche Erscheinen am Arbeitsplatz. Der Arbeitsvertrag existiert aber noch. Solange der Vertrag noch in der Welt ist, ist der Arbeitnehmer nicht arbeitslos im Sinn des Arbeitsrechts. Im Sozialrecht schon. Denn arbeitslos ist, wer „... nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung steht“, § 138 SGB III. Die entscheidenden Unterschiede sind die tatsächliche Beschäftigungslosigkeit und dass der Arbeitnehmer keinen Weisungen mehr unterliegt und zukünftig mindestens 15 Stunden pro Woche versicherungspflichtig arbeiten kann (und will).

Arbeitsuchend hingegen kann jeder sein, der ein Arbeitsverhältnis anstrebt, in dem er persönlich weisungsgebunden ist, egal, ob er noch in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nicht.

Arbeitslos

 

Arbeitsrecht

Sozialrecht

Beschäftigungsverhältnis dauert noch an

Nein

Nein

Arbeitsvertrag ist noch in Kraft

Nein

Ja

Weder Arbeits- noch Beschäftigungsverhältnis existieren

Ja

Ja

Arbeitsuchend sein ist unproblematisch. Problematisch wird es dagegen erst, wenn „Arbeitsuchend“ und „Arbeitslos“ verwechselt werden. Häufig wird angenommen, die beiden Begriffe seien identisch. Der Arbeitnehmer, dem gekündigt wird, meldet sich vor Ablauf der Kündigungsfrist telefonisch oder schriftlich bei der Arbeitsagentur. Diese vermerkt das als Arbeitsuchend-Meldung in ihren Unterlagen. Um aber arbeitslos zu sein, muss der Arbeitslose sich persönlich arbeitslos melden (Nach einer Ansicht kann die Arbeitssuchendmeldung auch die Arbeitslosmeldung ersetzen. Diese Ansicht besteht nur auf dem Papier.

In der Praxis kommt man damit wohl nicht durch). Die Arbeitslosmeldung ist nämlich eine Tatsachenerklärung und keine Willenserklärung. Tatsache im Sinne von „Hier stehe ich und habe nichts mehr zu tun.“ Die Arbeitsuchend-Meldung hat dagegen eine Warnfunktion sowohl für den Arbeitnehmer als auch die Arbeitsagentur: „Hier ist einer, der demnächst wahrscheinlich arbeitslos werden wird und dann vermittelt werden muss und Arbeitslosengeld beantragen wird“. Aber Achtung: Der Arbeitslosengeldantrag ist nicht identisch mit der Arbeitslosmeldung (obwohl diese beiden meist zusammenfallen).

Es lohnt sich also immer, hartnäckig zu bleiben und sich nicht auf Versicherungen der Arbeitsagentur am Telefon („Sie müssen jetzt noch nicht vorbeikommen; das erledigen wir später“) zu verlassen.


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