Arbeitsmarktrente

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In meinem Rechtstipp "Voraussetzungen Erwerbsminderungsrente" habe ich dargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu leisten ist. Einen Sonderfall stellt in diesem Zusammenhang die sog. Arbeitsmarktrente dar.

Grundsätzlich kann bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von täglich drei bis unter sechs Stunden lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verlangt werden. Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht erst bei einem täglichen Leistungsvermögen von unter drei Stunden. Um Betroffene, die zwar noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könnten, jedoch nicht die Möglichkeit haben, eine leidensgerechte Teilzeitbeschäftigung zu erlangen, finanziell abzusichern, hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI etwas verklausuliert geregelt, dass Versicherte, die teilweise erwerbsgemindert und arbeitslos sind bzw. keinen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz erlangen  können, ebenfalls voll erwerbsgemindert sind. Voraussetzung ist also, dass die grundsätzliche Möglichkeit, in Teilzeit tätig zu sein, im konkreten Einzelfall nicht umgesetzt werden kann, da kein passender Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser Umstand soll nicht zu Lasten der Versicherten gehen, die ansonsten nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung beziehen könnten und finanziell nicht abgesichert wären.

Sofern der zuständige Rentenversicherungsträger also feststellt, dass die oder der Versicherte in der Erwerbsfähigkeit teilweise eingeschränkt ist (drei bis unter sechs Stunden täglich), hat er auch von Amts wegen zu prüfen, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sofern noch ein Arbeitsverhältnis besteht, wird eine entsprechende Auskunft des Arbeitgebers eingeholt. Ferner erkundigt sich der Rentenversicherungsträger bei der Agentur für Arbeit, ob man dort einen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz konkret anbieten kann. Es kommt in der Praxis recht selten vor, dass die Agentur für Arbeit ein passendes Angebot hat, in der Regel erfolgt eine Negativmeldung. Sofern dann nach Prüfung des Rentenversicherungsträgers feststeht, dass kein leidensgerechter Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann, also von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt auszughen ist, wird trotz der grundsätzlich nur teilweise bestehenden Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt.

Hierbei ist zu beachten, dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Form der Arbeitsmarkt-rente immer nur befristet bewilligt werden kann. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 102 Abs. 2
S. 5 SGB VI, die vorsieht, dass nur Erwerbsminderungsrenten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, unter bestimmten weiteren Bedingungen unbefristet bewilligt werden können. Die Arbeitsmarktrente ist jedoch gerade nicht unabhängig von der Arbeitsmarktlage. Hintergrund ist, dass sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt im Laufe der Jahre ändern kann und gerade nicht dauerhaft feststeht.

In der Praxis besteht der wesentliche Unterschied zwischen einer Arbeitsmarktrente und einer "echten" vollen Erwerbsminderungsrente lediglich in der Möglichkeit der Entfristung, die nur in letzterem Fall möglich ist. Die Höhe der Rentenzahlungen ist identisch.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass ein bereits vorhandener leidensgerechter Teilzeitarbeitsplatz der Annahme eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes entgegensteht. Eine Eigenkündigungn ist daher nicht ratsam. 

Ich empfehle, bei der Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung immer zu prüfen, ob der Rentenversicherungsträger seinerseits die Voraussetzungen einer Arbeitsmarktrente geprüft hat. 

Mit freundlichen Grüßen aus Braunschweig!


Sebastian Berg

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht



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