Arbeitsplatzzusage ist zwecks Lebensunterhaltssicherung beim Familiennachzug ausreichend

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Eine in seit langer Zeit in Deutschland lebende Ausländerin heiratete ihren serbischen Freund, welcher als serbischer Staatsbürger gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 visumsfrei einreiste. Die in Deutschland lebende Ausländerin befand sich in Ausbildung und lebte noch bei ihren Eltern.

Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main u.a. mit der Begründung ab, der Lebensunterhalt sei nicht gesichert, obwohl der nachziehende Ausländer eine Arbeitsplatzzusage vorweisen konnte und die Schwiegereltern jedenfalls vorübergehend den Wohnraum zur Verfügung stellen wollten.

Rechtsanwalt Zeljko Grgic erhob gegen diese Entscheidung Klage und stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Hierbei führte Rechtsanwalt Grgic aus, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben der sog. Familiennachzugsrichtlinie, RL 2003/86/EG, ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zusteht und jedenfalls für den Bereich des Familiennachzugs die Vereinbarkeit der bisherigen deutschen Ausländerrechtspraxis ernsthaft in Frage zu ziehen ist. Die Berechnung des Lebensunterhaltes dürfe deshalb nicht pauschal erfolgen, sondern müsse einzelfallbezogen vorgenommen werden. Jedenfalls müsse die verbindliche Arbeitsplatzzusage eines Arbeitgebers als ausreichend angesehen werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Verlässlichkeit bestehen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gab dem Eilantrag mit Beschluss vom 24.07.2013, Az. 10 L 2415/13.F, statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Zur Begründung führte es aus, der Betroffene dürfe ohne vorheriges Visumsverfahren die Aufenthaltserlaubnis im Inland beanspruchen, da er einen Rechtsanspruch in der visumsfreien Zeit erworben hat und der notwendige Lebensunterhalt in Zukunft gesichert sein dürfte. Gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Es bedarf hierbei einer positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsgehaltes der Ehefrau und der zukünftigen Erwerbstätigkeit des betroffenen Ausländers dürfte der notwendige Lebensunterhalt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts als gesichert anzusehen sein.

Anschließend schlossen die Parteien in dem Klageverfahren noch einen Vergleich, so dass die Aufenthaltserlaubnis ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung erteilt werden konnte.


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