Arbeitsrecht: Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

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Das Arbeitsverhältnis ist eines der alltäglichsten und auch eines der persönlichsten Zivilrechtsverhältnisse und betrifft nahezu jeden. 


Hier stellen wir die wichtigsten Rechte sowie Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor.

Arbeitspflicht vs. Vergütungspflicht

Essenzieller Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses ist es, dass der Arbeitnehmer sich zur persönlichen Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet. Die Arbeitsbedingungen, z. B. Art, Zeit und Ort der Arbeitsleistung, bestimmt der Arbeitgeber. Das ist das sog. Direktionsrecht des Arbeitgebers, auch Weisungsrecht genannt.


Dagegen ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers die Lohnzahlung. Genau bedeutet das die Zahlung des Nettolohnes, also des Bruttolohnes abzüglich Lohn- und ggf. Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträgen. Die Frage nach dem Wann der Zahlungspflicht, also die Fälligkeit, regelt der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Fehlt es daran, gelten gesetzliche Reglungen zur Fälligkeit.

Anspruch auf Beschäftigung vs. Beschäftigungspflicht

So abwegig das klingen mag, aber als Arbeitnehmer hat man tatsächlich nicht nur die Pflicht zur Arbeitsleistung, sondern auch ein Recht auf Beschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber. Das ergibt sich aus den §§ 611, 613 BGB, dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG). Parallel dazu hat der Arbeitgeber auch die Pflicht, seinen Arbeitnehmer zu beschäftigen.


Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gekündigt hat und diese Kündigung entweder offensichtlich unwirksam ist oder ihre Unwirksamkeit bereits in erster Instanz gerichtlich festgestellt ist, hat der Arbeitnehmer das Recht auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über die Kündigung.


Treuepflicht vs. Fürsorge- und Schutzpflichten

Neben diesen Hauptinhalten des Arbeitsverhältnisses, gestalten weitere Pflichten die Einzelheiten die Arbeitsbeziehung aus. Dabei geht es vor allem um die Pflicht, gegenseitig keine Schäden zuzufügen. So trifft den Arbeitnehmer eine Verschwiegenheitspflicht, was betriebliche Daten und Informationen angeht, und ein Wettbewerbsverbot, das ihn daran hindert, für die Konkurrenz des Arbeitgebers tätig zu werden. 


Dagegen ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Er ist verpflichtet, sowohl die Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu schützen (technischer und medizinischer Arbeitsschutz) als auch das Eigentum der Arbeitnehmer, z. B. Kleidung oder Fahrzeuge, zu schützen. Eine Reihe spezieller gesetzlicher Vorschriften, wie z. B. aus dem Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz oder Schwerbehindertenschutz beinhalten weitere Schutzpflichten.


Recht auf Erholungsurlaub vs. Pflicht zur Urlaubsgewährung

Wenngleich einige Arbeitsverträge bis zu 30 Urlaubstage vorsehen, ist gesetzlich ein Mindesturlaub von 24 Werktagen verpflichtend festgelegt (§ 3 Absatz 1 BUrlG). In dieser Höhe hat der Arbeitnehmer also ein Recht auf Urlaub zur Erholung von der Arbeit. 


Passend dazu ist der Arbeitgeber auf der anderen Seite verpflichtet, seinem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub (im vereinbarten Umfang oder jedenfalls im gesetzlichen Mindestumfang) zu gewähren.



[Detailinformationen: RAin Lena Hoffarth, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Telefon 0351 80718-12, hoffarth@dresdner-fachanwaelte.de]


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