Arbeitsrecht: Schikanöse Aufgaben für Arbeitnehmer unzulässig

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LAG Köln entschied über schikanöse Arbeits-Bedingungen

Manche Arbeitgeber haben den Drang, ihren Mitarbeitern das Leben zur Hölle zu machen. Einen kuriosen Fall hierzu entschied das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Köln (7 Sa 1597/04). Ein Unternehmen verweigerte seinem Mitarbeiter des Kundendienstes die Entgeltzahlung. Dieser sei zwar am Arbeitsplatz erschienen, habe aber angeblich weder gearbeitet noch angeboten, dies zu tun. Deshalb traute der Betriebsleiter diesem Mitarbeiter keinerlei andere Arbeiten zu als potenzielle Kunden aus dem Telefonbuch herauszuschreiben.

Allerdings verweigerte der Arbeitnehmer diese Tätigkeit und versuchte angeblich, mit Geräuschen eine Provokation hervorzurufen. Zudem habe er innerhalb von neunzig Minuten drei Mal die Toilette aufgesucht. Die Konsequenz war, dass der Arbeitgeber veranlasste, den Mitarbeiter im Büro einzuschließen. Von da an durfte er die Toilette lediglich unter Aufsicht des Betriebsleiters aufsuchen. Der Mitarbeiter verlangte eine schriftliche Arbeitsanweisung. Als er diese erhielt, verließ er laut Angaben des Arbeitgebers das Büro und beleidigte währenddessen den Betriebsleiter. Der betroffene Mitarbeiter erklärte jedoch, der Betriebsleiter habe ihn beleidigt.


ArbG Siegburg entschied bereits in erster Instanz zugunsten Arbeitnehmer

Nach diesem Vorfall verließ der Mitarbeiter das Büro und meldete sich krank. Er ließ sich von einem Arzt krankschreiben. Der Arbeitgeber behauptete jedoch vor dem LAG Köln, der Arbeitnehmer sei während seiner Krankheit nach Mallorca verreist. Auch hier haben beide Parteien eine unterschiedliche Auffassung. Denn der Arbeitnehmer bestritt eine Reise nach Spanien.

Der Arbeitgeber hatte schon in der Vorinstanz, dem Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg keinen Erfolg, legte allerdings Berufung ein. Auch das LAG Köln entschied zugunsten des Beschäftigten. Das Gericht betonte, dass der Mitarbeiter seine Arbeitskraft ordnungsgemäß angeboten hat. Das Verschulden des Arbeitgebers liegt darin, weder vertragskonforme Aufgaben noch einen geeigneten Arbeitsplatz zugewiesen zu haben.

Außerdem war die zugewiesene Tätigkeit, Kontaktdaten aus dem Telefonbuch abzuschreiben, hier keinesfalls mit den Regelungen des Arbeitsrechts vereinbar. Für einen Kundendienst-Mitarbeiter im Innen- und Außendienst ist solch eine Tätigkeit nicht vorgesehen. Daher erscheint es offensichtlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schikanierte.


Entscheidungsgründe des LAG Köln zugunsten des Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer braucht auf keinen Fall zu dulden, im Büro eingeschlossen zu werden. Auch der Toilettengang unter strenger Aufsicht des Betriebsleiters seit laut LAG Köln absolut nicht zu rechtfertigen. Die Entgeltfortzahlung hat der Arbeitgeber auch zu leisten, wenn der Arbeitnehmer krank ist. Die bloße Behauptung, der Mitarbeiter sei nach Mallorca gereist, rechtfertigt nicht, das Entgelt zurückzuhalten. Der Arbeitgeber befindet sich hier schließlich in der Beweispflicht.


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