Arbeitsrechtliche Folgen bei einem Betriebsübergang (Umstrukturierung, Unternehmensverkauf)

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Soll ein Betrieb oder ein Teil des Betriebs auf einen neuen Inhaber übergehen, hat das nicht unerhebliche arbeitsrechtliche Folgen. Diese sind im Wesentlichen in § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sowohl der bisherige Inhaber als auch der neue Inhaber und die Arbeitnehmer sollten in einen solchen Fall ihre Rechte und Pflichten kennen:

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn der Betrieb durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, also der bisherige Inhaber des Betriebs wechselt. So zum Beispiel, wenn der bisherige Inhaber seinen Betrieb an jemand anderen verkauft. Neben dem Unternehmensverkauf können auch Umstrukturierungen im Konzern oder Unternehmensverbund, Ausgliederungen oder Abspaltungen zu einem Betriebsübergang führen. Dem Betriebsübergang steht auch der Fall gleich, wenn es nur einen Teil des Betriebs betrifft. Voraussetzung ist, dass der Betrieb oder Betriebsteil aufgrund eines Rechtsgeschäftes den Inhaber wechselt. Zu den Rechtsgeschäften zählt, wie bereits angeführt, der Verkauf sowie die Schenkung, aber auch mittelbare Veräußerungen wie die Übernahme eines Pachtvertrages für eine Gaststätte. Kein Rechtsgeschäft und damit auch keinen Betriebsübergang stellt der Wechsel der Inhaber aufgrund eines Erbfalls dar.

Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmern

Der bisherige Inhaber muss folgende Voraussetzungen erfüllen, damit die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber übergehen: Der Inhaber muss die Arbeitnehmer informieren über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs, den unternehmerischen Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer sowie die geplanten Maßnahmen, die die Arbeitnehmer betreffen. Der Inhaber muss vor dem Betriebsübergang die Arbeitnehmer in Textform, also schriftlich, über diese Folgen in Kenntnis setzen. Die Information per E-Mail ist ebenfalls ausreichend. Liegt keine korrekte Belehrung vor, so wird die unten erläuterte Monatsfrist für den Widerspruch des Arbeitnehmers nicht in Gang gesetzt. Hier ist also auf Seiten des Arbeitgebers besondere Sorgfalt angezeigt.

Rechtsfolgen des Betriebsübergangs

Mit Übergang des Betriebs tritt der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Inhabers ein. Das bedeutet, sämtliche Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über. Der Arbeitnehmer bleibt demselben Betrieb angehörig und es muss kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen bleiben erhalten. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen darf der Arbeitgeber nicht vor Ablauf eines Jahres nach Betriebsübergang zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern. Enthält der Arbeitsvertrag jedoch eine dynamische Verweisungsklausel, gilt der Tarifvertrag des neuen Betriebsinhabers, wenn der Arbeitnehmer derselben Gewerkschaft angehört. Wird dem Arbeitnehmer aufgrund des Betriebsübergangs gekündigt, so ist diese Kündigung unwirksam.

Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer

Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Inhaber weiter fortbesteht. Der Arbeitnehmer muss allerdings den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang der oben beschriebenen Informationen erklären. Der Arbeitnehmer kann den Widerspruch entweder gegenüber seinem bisherigen oder neuen Inhaber ausüben. Der Widerspruch muss in Textform, also durch unterschriebene Erklärung, erfolgen wie beispielsweise per Brief. Allerdings riskiert der Arbeitnehmer eine Kündigung aus betrieblichen Gründen, wenn der bisherige Inhaber den gesamten Betrieb veräußert hat. In jedem Fall sollte der Widerspruch wohlüberlegt werden.

Wir kennen und vertreten sowohl Arbeitgeber als auch und Arbeitnehmer und stehen Ihnen bei einer Umstrukturierung gerne zur Verfügung


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