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Arbeitsunfall und Berufskrankheit

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Auf den richtigen Anwalt kommt es an

Sozialgerichtliche Verfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung sind geprägt durch

  • ihre oftmals erhebliche ökonomische Bedeutung, insbesondere beim Streit um die Anerkennung eines Versicherungsfalss oder die Gewährung einer Versichertenrente auf Dauer,
  • die in der Regel praktisch ausgeschlossene erfolgreiche "Nachbesserung" mittels einer erneuten Antragsstellung,
  • eine hohe Kompetenz der Unfallversicherungsträger.

Am häufigsten gelangen Streitigkeiten um die Anerkennung eines Versicherungsfalls, insbesondere eines Arbeitsunfalls oder eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit (§§ 7 - 9 SGB VII), zu den Sozialgerichten. Hierbei sind die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 2, 3, 6 SGB VII sowie § 8 SGB VII zu klärende Fragen, nämlich ob der Kläger zum versicherten Personenkreis gehört. Das führt dann zu der Entscheidung, welche Leistungen dem Kläger zustehen, insbesondere ob ihm eine Verletztenrente zusteht und in welcher Höhe sie zu gewähren ist.

Dies erfordert Kenntnis der DGUV und ihrer Organisationsstrukturen. Hier ist Rechtsanwalt Marco Rath der richtige Fachanwalt an ihrer Seite.

Die Leistungen der Unfallversicherung im Überblick

An dieser Stelle erfolgt nur ein kurzer Überblick über die Leistungen der Unfallversicherung. 

  • Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation (§§ 27 ff. SGB VII, §§ 26 ff. SGB IX)
  • Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII)
  • Berufshilfe, Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 SGB VII, §§ 33 ff. SGB IX)
  • Übergangsgeld (§§ 49 f. SGB VII)
  • Leistungen zur sozialen Rehabilitation, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen (§§ 39 ff. SGB VII, §§ 53 ff. SGB IX) (Kfz-, Wohnungs-, Haushaltshilfe usw.)
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 44 SGB VII)
  • Verletztenrente (§§ 56 ff. SGB VII)
  • Leistungen an Hinterbliebene (§§ 63 ff. SGB VII) (Sterbegeld, Überführungskosten, Renten an Witwen, Witwer, Waisen, Eltern sowie Beihilfe)

Nicht erbracht werden die im allgemeinen Schadensrecht üblichen Leistungen wie Schmerzensgeld und Ersatz von Sachschäden, außer ein Hilfsmittel wie eine Brille wird beschädigt. Hierbei können wir Sie aber mithilfe anderer gesetzlicher Grundlagen insbesondere aus dem Arzthaftungsrecht unterstützen.

Verletztengeld

Versicherte erhalten Verletztengeld, wenn sie nach einem Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) arbeitsunfähig sind, oder wenn sie wegen einer Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Da es sich um eine Lohnersatzleistung handelt, ist weitere Voraussetzung, dass Sie unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder der Berufskrankheit einen Anspruch auf Lohn, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld hatten.

Das Verletztengeld wird ab dem Tag bezahlt, an dem die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt attestiert wird, oder mit dem Tag, an dem eine Heilbehandlung beginnt, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Arbeit hindert. Das Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder dem Ende der Heilbehandlung. Es wird längstens 78 Wochen (= 1,5 Jahre) gezahlt.

Das Regelentgelt beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes. Das Arbeitseinkommen wird aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens berechnet. Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts. Besonderheiten bei der Berechnung bestehen für Verletzte, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld erhalten haben. Bei Versicherten, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird zur Berechnung vom bisher zugrunde gelegten Rentenentgelt ausgegangen.

Verletztenrente

In der gerichtlichen Praxis stehenden Streitigkeiten um die Gewährung oder die Höhe einer Verletztenrente einen großen Teil aller Verfahren aus der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Verletzte haben Anspruch auf eine Rente, wenn

  • ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Gesundheitsschadens (Unfall- oder Folge einer Berufskrankheit) aufgrund eines Versicherungsfalls
  • um mindestens 20 %
  • über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus gemindert ist (§ 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII).

Die Verletztenrente wird voll auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist grundsätzlich nur zu entschädigen, wenn sie mindestens ein Fünftel (20 %) beträgt. Die Mindestdauer für die MdE beträgt 26 Wochen, um den besseren Rehabilitationsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Renten in der Regel in den ersten drei Jahren zunächst nur als vorläufige Entschädigung gezahlt werden und eine Neufestsetzung der MdE in dieser Zeit keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen voraussetzt. Erst mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall ist die sogenannte Dauerrente festzustellen, die nur bei einer wesentlichen Änderung geändert werden darf.

Übergangsgeld

Insbesondere Versicherte, die an einer beruflichen Rehabilitation durch Weiterbildung und Umschulung teilnehmen, erhalten hierfür eine Lohnersatzleistung, das sogenannte Übergangsgeld. Übergangsgeld wird geleistet, wenn Versicherte infolge von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

Dem Übergangsgeld wird 80 % des Regelentgeltes zugrunde gelegt. Das Regelentgelt ist das regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Als Obergrenze gilt auch hier die Beitragsbemessungsgrenze. das Übergangsgeld beträgt 75 % des so berechneten Regelentgeltes, wenn mindestens ein Kind oder Stiefkind unterhalten wird, oder wenn Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ansonsten beträgt es 68 % des Regelentgeltes.

Hatten Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls kein Einkommen, wird das Übergangsgeld fiktiv berechnet. Die Festsetzung erfolgt durch Zuordnung zur Qualifikationsgruppe, die der beruflichen Qualifikation des Versicherten entspricht.

Selbst erzieltes Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld werden auf das Übergangsgeld angerechnet, d. h. hiervon abgezogen.

Übergangsgeld wird weitergezahlt, wenn Leistungen zur Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen, aber weitere Leistungen noch erforderlich sind, und diese weiteren Leistungen nicht durchgeführt werden können, wenn der Versicherte dies nicht selbst zu verantworten hat. Verletztengeld und Versorgungskrankengeld werden in diesem Fall ebenfalls weiter geleistet.

Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation)

Das Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit von Versicherten nach einem Arbeitsunfall oder mit einer Berufskrankheit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, damit jeder in der Lage ist, durch Arbeit für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Hierzu zählt das Gesetz folgende Leistungen auf:

  1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  2. Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung,
  3. Individuelle betriebliche Qualifizierung,
  4. Berufliche Anpassung und Weiterbildung inklusive einer schulischen Ausbildung,
  5. Berufliche Ausbildung,
  6. Förderung einer selbstständigen Tätigkeit,
  7. Sonstige Hilfen.

Hierzu werden auch unmittelbare Leistungen an den Arbeitgeber erbracht, insbesondere Ausbildungszuschüsse, Eingliederungszuschüsse, Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.

Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft (Soziale Rehabilitation)

Versicherte haben im Leistungsfall auch Anspruch auf Unterstützung, damit eine Teilhabe am sozialen Miteinander gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um folgende Leistungen:

  • Kraftfahrzeughilfe,
  • Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Diese werden auch für Begleitpersonen einschließlich deren Verdienstausfall, und für Kinder, die nicht anderweitig betreut werden können, erbracht,
  • Haushaltshilfe und Wohnungshilfe, insbesondere Kinderbetreuung, inklusive heilpädagogische Leistungen, Betreuung in einer Pflegefamilie, Kommunikationsförderung, Mobilisierung und hierzu erforderliche Hilfsmittel,
  • Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
  • Beitragszuschüsse für Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung,
  • Übernahme von Betriebskosten,
  • Leistungen zur Schulbildung, Berufsausbildung, Hochschulbildung und Weiterbildung.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Sind Versicherte nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit so hilflos, dass sie ihren gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten im Alltag nicht mehr alleine nachkommen können, erhalten Sie Pflegegeld, eine Pflegekraft oder auch häusliche Pflege.

Das Pflegegeld beträgt monatlich zwischen € 300,00 und € 1.199,00. Es ist abhängig von der Art und Schwere des Gesundheitsschadens.

Auf Antrag kann statt des Pflegegeldes auch eine Pflegekraft (Haushaltspflege) gestellt oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden.

Hinterbliebenenrente

Hinterbliebene haben einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Angehörige infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) verstirbt. Dies kann insbesondere bei Berufskrankheitenschwierigkeiten aufwerfen.

Ist bei dem Versicherten eine Berufskrankheit Nr. 4101 bis 4104 mit einer MdE von 50 % oder mehr anerkannt, so wird vermutet, dass der Tod infolge dieser Berufskrankheit eingetreten ist, es sei denn, der Tod ist offenkundig nicht infolge einer Berufskrankheit eingetreten (zum Beispiel aufgrund eines Verkehrsunfalls). Eine Obduktion darf nicht gefordert werden.

in allen anderen Fällen hat die anerkannte Berufskrankheit keine Tatbestandswirkung für die Hinterbliebenenrente. D. h. auch wenn der Unfallversicherungsträger bei dem Versicherten eine Berufskrankheit anerkannt hat und der Versicherte an den Folgen der anerkannten Erkrankung stirbt, kann dies beim Streit um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente noch einmal voll nachgeprüft werden und die Hinterbliebenen tragen die objektive Beweislast.

Witwenrente und Witwerrente

Die Witwenrente beträgt im sogenannten Sterbevierteljahr (bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist) zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, also die Vollrente. Anschließend beträgt die Rente zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn

  • der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
  • so lange er erwerbsgemindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder
  • solange er mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente erhält, also gegebenenfalls lebenslänglich.

Werden diese besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt, beträgt die Rente drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Versicherten. Sie ist auf 24 Kalendermonate begrenzt. Auf die Renten nach Ablauf des Sterbevierteljahres ist das eigene Einkommen der Witwe oder des Witwers anzurechnen.

Waisenrente

Die Waisenrente beträgt drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn das Kind Vollwaise ist, und ein Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn es Halbwaise ist. Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Sie kann jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und sogar darüber hinaus gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, § 67 Abs. 3 und 4 SGB VII. Zum Ausschluss der Waisenrente wegen Bezuges von Ausbildungsbezügen, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld gelten Einschränkungen gemäß § 68 Abs. 2 SGB VII.

Elternrente

Nur die gesetzliche Unfallversicherung gewährt auch den Eltern Verstorbener eine sogenannte Elternrente. Hinterlässt der verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern, die er aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat oder ohne den Arbeitsunfall wesentlich unterhalten würde, so ist den hinterbliebenen Eltern eine Rente von einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternteil, und von drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternpaar zu gewähren. Diese Regelung ist in der Praxis besonders für Arbeitnehmer wichtig, die im Ausland ihre Eltern unterhalten.

Wesentlich unterhalten hat der Verstorbene seine Eltern nicht nur dann, wenn er mehr als die Hälfte des Unterhalts getragen hat. Es reicht aus, dass die Unterstützungen so erheblich waren, dass sie den Eltern eine einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung ermöglichten, die durch den Tod des Versicherten gefährdet ist.

Die Elternrente ist nicht auf den Betrag begrenzt, den der Versicherte an seine Eltern gezahlt hat. Sie beträgt immer 20 % bei einem oder 30 % des Jahresarbeitsverdienstes für zwei Elternteile.

Häufig umstritten ist die Dauer des Rentenbezugs, also die Frage, wie lange die Eltern ohne den Arbeitsunfall gegen den Verstorbenen einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein junges, lediges Kind gehandelt hat, das später noch geheiratet hätte. Dann ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob nach der voraussichtlichen Lebensstellung des Verstorbenen die Eltern auch nach den Unterhaltspflichten des Kindes gegenüber seiner Familie noch einen Unterhaltsanspruch hätten geltend machen können.

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Foto(s): www.Sozialrecht-Rath.de


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