Arbeitsverhältnis und Probezeit

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In der Probezeit sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber prüfen, ob man zueinander passt und auf Dauer zusammen arbeiten möchte.

In der Regel wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorangeschalteter Probezeit geschlossen. Diese beträgt vielfach drei oder bis sechs Monate. Die rechtliche Auswirkung einer Probezeit besteht darin, dass die Kündigungsfrist abgekürzt ist und zwei Wochen beträgt. Wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, kann hierin eine kürzere Frist enthalten sein.

Bis zum letzten Tag der Probezeit kann mit der abgekürzten Frist gekündigt werden (Arbeitgeber und Arbeitnehmer), auch wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich außerhalb der Probezeit liegt.

Merke: Probezeit = Abkürzung der Kündigungsfrist

In der bis zu sechs Monaten dauernden Probezeit haben Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz. Dieser besteht erst nach sechs Monaten und wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (dies ist bezogen auf Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte zählen anteilig nach ihrer Arbeitszeit).

Merke: In der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz

Wenn Sie schwerbehindert sind und in der Probezeit eine Kündigung erhalten, sind Sie ebenfalls nicht geschützt.

Merke: Schwerbehinderte haben in der Probezeit keinen Kündigungsschutz

Sofern Sie während des Kündigungszugangs schwanger sind, besteht der gesetzliche Kündigungsschutz. Sie müssen allerdings die Unwirksamkeit der Kündigung beim Arbeitsgericht mit einer Klage geltend machen und zwar innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Sofern Sie erst nach Erhalt der Kündigung von Ihrer Schwangerschaft erfahren haben, muss der Arbeitgeber informiert werden. Hier bestehen Fristen und können Fehler passieren. Es reicht also nicht aus, dass die Kündigung bei bestehender Schwangerschaft unwirksam ist, dies muss mit einer Klage gerügt werden, wenn dies nicht geschieht, wird die Kündigung rechtswirksam!

Merke: Bei Schwangerschaft besteht Kündigungsschutz, Klagefrist beachten!

Allerdings kann eine Kündigung (egal ob in der Probezeit oder danach) treuwidrig, sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich sein.

Z.B. wurde eine Kündigung für unwirksam erklärt, die der Arbeitgeber aus dem Grunde aussprach, weil der Mitarbeiter zu Recht neue Ersatz-Arbeitsschuhe verlangt hat.

Merke: Kündigungen können treuwidrig sein

Bei einer Probezeitkündigung seitens des Arbeitgebers ist auch der Betriebsrat (falls einer im Betrieb gebildet ist) formell ordnungsgemäß anzuhören. Hierbei können viele Fehler passieren.

Merke: Bei jeder Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden

Auch in der Probezeit ist es möglich, Urlaub gewährt zu erhalten. Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz erwirbt ein Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnis ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht genommen werden kann, besteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch.

Merke: Auch in der Probezeit erwirbt man einen Urlaubsanspruch

Es lohnt sich in der Regel, bei jeder Kündigung des Arbeitgebers Rechtsrat einzuholen, auch wenn diese in der Probezeit erfolgt ist.

Sie können unter 2098 28 54 kurzfristig einen Besprechungstermin vereinbaren.


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