Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag: Haustarif versus Flächentarif

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 3 Sa230/11) hat zur Frage einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklausel und der Konkurrenz zwischen Haustarifvertrag und Flächentarifvertrag Folgendes entschieden:

„Ein Haustarifvertrag als sachnäherer Tarifvertrag verdrängt bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern regelmäßig nur dann einen in einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel konkret bezeichneten Flächentarifvertrag, wenn sich dieses aus dem tatsächlichen Wortlaut der Verweisungsklausel deutlich ergibt."

Ein Tarifvertrag findet auf ein konkretes Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn

  1. beide Arbeitsvertragspartner tarifgebunden sind, also der Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes UND der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft oder
  2. ein Tarifvertrag für die entsprechende Branche vom Bundesministerium für Arbeit für allgemeinverbindlich erklärt wurde und damit „wie ein Gesetz" gilt oder
  3. der Tarifvertrag im Arbeitsvertrag in Bezug genommen wird (z. B.: „soweit in diesem Arbeitsvertrag nichts abweichendes geregelt ist, findet auf das Arbeitsverhältnis der [konkret bezeichnete] Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung Anwendung")

Zu unterscheiden ist zwischen einem Flächentarifvertrag, der zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft abgeschlossen wird und einem Haustarifvertrag, den ein einzelner Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft schließt und der nur für das eigene Unternehmen gilt.

Auch der Haustarifvertrag gilt unmittelbar aber nur für die Arbeitnehmer, die Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft sind. Er kann aber auch aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklausel gelten.

Der Entscheidung des LAG ist folgendes zu entnehmen:

Enthält ein Arbeitsvertrag die Inbezugnahme eines Flächentarifvertrags und wird dann später ein Haustarifvertrag geschlossen, dann gilt weiterhin der Flächentarifvertrag - es sei denn, die Inbezugnahmeklausel würde dies ausdrücklich anders bestimmen.

In Betracht käme es z. B. folgende Klausel im Arbeitsvertrag: 

„Soweit in diesem Arbeitsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, findet auf das Arbeitsverhältnis der [konkret bezeichnete] Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Sollte der Arbeitgeber einen Haustarifvertrag abschließen, so ist statt des vorgenannten Flächentarifvertrages der Haustarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden."


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