Arbeitszeiterhöhung nach TV UmBw - Lohnzulage/Bundeswehr

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Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung für Mehrarbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.7.2014 – 6 AZR 955/12 die Klage eines Angestellten des Jagdbombergeschwaders auf eine Ausgleichszahlung für Mehrarbeit zurückgewiesen. Der Kläger arbeitete im Rahmen von Schichtdiensten auch nach Inkrafttreten des TVöD durchgehend arbeitstäglich über die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus eine Stunde mehr, die auf Basis der Dienstvereinbarungen vom 23. September 2005 bzw. 25. November 2008 in Rahmendienstplänen festgelegt war. Der Kläger hat einen Betrag von 4869,60 € brutto nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte hat die Forderung mit der Begründung zurückgewiesen, dass seit Inkrafttreten des TVöD keine Mehrarbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 MTArb mehr möglich sei. Bei den dem Kläger zusätzlich vergüteten Stunden habe es sich nach Ansicht des Senats um Überstunden gehandelt, die bei der Ausgleichszahlung bzw. der Einmalzahlung nicht zu berücksichtigen seien. Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht haben das Klagebegehren zurückgewiesen. Hierzu führt das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 31.7.2014 aus:

„Darüber hinaus trifft die Rechtsauffassung des Klägers, bei den streitbefangenen Zahlungen habe es sich um Vergütung von Mehrarbeit iSd. durch den TVöD ersetzten § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 iVm. § 19 Abs. 1 Satz 1 MTArb gehandelt, die zu den ständigen Lohnzulagen iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw gehöre, nicht zu. Zu Unrecht nimmt die Revision an, das folge jedenfalls daraus, dass die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TV UmBw § 21 Abs. 4 MTArb als Grundlage für die Berechnung der monatlichen Ausgleichszahlung heranziehe.

Das für die zusätzlichen Arbeitsstunden gezahlte Entgelt war keine Zulage iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw. Diese Bestimmung verlangt für die Einbeziehung in die Einkommenssicherung, dass die Zulagen „in Monatsbeträgen festgelegt“ worden sind.“

Daran fehlte es nach Ansicht des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts vorliegend, obwohl die zusätzliche Arbeit über einen langen Zeitraum hinweg im stets gleichen Umfang von einer Stunde arbeitstäglich angeordnet wurde. Die Arbeit blieb nämlich von der Arbeitsleistung des Klägers bzw. der Vergleichsperson im Monat abhängig und wurde nicht in Monatsbeträgen, sondern abhängig von der anfallenden Stundenzahl im Monat vergütet (Urteil vom 31.7.2014 – 6 AZR 955/12).

Kein Teil des Besitzstands

Das Bundesarbeitsgericht führt weiter aus:

„Der TVöD sieht, wie ausgeführt, im Unterschied zu § 15 Abs. 2 bis Abs. 4 MTArb keine Möglichkeit mehr vor, die regelmäßige Arbeitszeit zu verlängern. Für eine Sicherung des Lohns für Mehrarbeit, der gerade die Verlängerungsmöglichkeit des § 15 Abs. 2 bis Abs. 4 MTArb voraussetzte, bestand daher spätestens seit Inkrafttreten des TVöD kein Bedarf mehr. Entgeltbestandteile, die keine tarifliche Grundlage mehr haben, bedürfen keiner Einbeziehung in eine tarifliche Einkommenssicherung. Sie sind nicht Teil des zu sichernden tariflichen Besitzstandes.“

Keine Zulage für Mehrarbeit

Die gezahlte Vergütung war entgegen der Annahme des Klägers auch keine „Funktionszulage für die Mehrarbeit“. Eine derartige Funktionszulage kennt der TVöD nicht. Eine solche Zulage war im Übrigen auch dem MTArb fremd.

TVUmBw, Erfahrungen aus dem LAG-Bezirk München

Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Steffgen, ist seit 2001 mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht tätig. Er hat einen Fachanwaltskurs im Arbeitsrecht erfolgreich absolviert. Rechtsanwalt Steffgen ist Dozent des Verbands Deutscher Anwälte (VdA) von Pflichtfortbildungen nach der FAO für Fachanwälte im Arbeitsrecht. Er hat Arbeitnehmer, die von Änderungen der Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung durch den Tarifvertrag zur Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) betroffen waren, erfolgreich vertreten.


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