Arztbesuch während der Arbeitszeit

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Arztpraxen haben in der Regel leider nur während der Arbeitszeit geöffnet. Die kurzen Zeitfenster am Morgen vor der Arbeit, zur Mittagspause oder am Nachmittag nach Feierabend sind begehrt und oft ausgebucht. Doch wann ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit erlaubt und welche Auswirkungen hat dies auf Lohn oder Arbeitszeit?

Arztbesuche sind grundsätzlich Privatsache

Grundsätzlich gilt: Arztbesuche sind „Privatvergnügen“. Das bedeutet, jeder Arbeitnehmer hat die Pflicht, Arztbesuche in die Freizeit zu legen. Gelingt dies nicht, kommt es darauf an: Der Gesetzgeber hat in § 616 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt, dass ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der Arbeit nur fernbleiben darf, wenn er aus einem allein ihn treffenden Grund nicht bei der Arbeit erscheinen kann. Dabei darf der Arbeitnehmer den Grund seines Fernbleibens auch nicht verschuldet haben. Für den Arztbesuch bedeutet das, dass der Arztbesuch für den Arbeitnehmer notwendig sein muss. Welcher Arztbesuch notwendig ist und welcher nicht, ist freilich umstritten.

Grundsätzlich gilt, dass Vorsorgeuntersuchungen nicht ärztlich notwendig sind. Es muss sich also um eine notwendige Untersuchung handeln oder eine notwendige Behandlung vorliegen. Hat der Arbeitnehmer Schmerzen, zum Beispiel wegen akut aufgetretener Karies mit damit verbundenem Zahnschmerz, dann liegt eine Notwendigkeit vor. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer auch nicht warten, um einen Termin in seiner Freizeit wahrzunehmen. Das gilt für Notfälle und auch bei kleineren Unfällen. Im Zweifel sollte der Arbeitnehmer den Arzt vorher telefonisch um Auskunft bitten, ob es sich um einen medizinisch notwendigen Arztbesuch handelt.

Arbeitgeber unverzüglich informieren

Bestimmte Arzttermine dürfen Arbeitnehmer also auch während der Arbeitszeit wahrnehmen. Ohne Mitteilung an den Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer dem Arbeitsplatz aber dennoch nicht fernbleiben. Der Arbeitnehmer ist also verpflichtet, dem Arbeitgeber „unverzüglich“ über den Arztbesuch zu informieren. „Unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich. Ein kurzer Anruf genügt.

Unterlässt der Arbeitnehmer dies, kann dies zur Abmahnung und im Wiederholungsfalle zur Kündigung führen. Um im Streitfall nicht in Beweisschwierigkeiten zu geraten, sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach dem Anruf schriftlich informieren, so zum Beispiel per kurzer E-Mail vom Smartphone aus, auf das vorherige Telefonat bezugnehmend.

Folgen des Arztbesuches hinsichtlich Lohn und Arbeitszeit

Lag ein notwendiger Arztbesuch vor, dann greift auch die in § 616 BGB normierte Folge: Obwohl der Arbeitnehmer während seiner Abwesenheit nicht gearbeitet hat, behält er dennoch für die Zeit seiner Abwesenheit den vollen Lohnanspruch. Das gilt auch, wenn der Arzt den Arbeitnehmer nicht krankgeschrieben hat. Das heißt, der Arztbesuch zählt als Arbeitszeit. Allerdings sollte der Arbeitnehmer sich von dem Arzt die Notwendigkeit des Arztbesuches schriftlich bestätigen lassen.

Denn der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer einen Nachweis für die Notwendigkeit des Arztbesuches verlangen. Mit der Bestätigung kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber diesen Nachweis erbringen. Schreibt der Arzt den Arbeitnehmer krank, gilt ohnehin das Entgeltfortzahlungsgesetz und der Lohnanspruch bleibt ebenfalls erhalten. Im Streitfall sollte allerdings ein Anwalt kontaktiert werden, um keine unnötigen Risiken einzugehen.


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