Arzthaftung – Behandlungsfehler: Fehlerhafte Versorgung einer Radiustrümmerfraktur am Handgelenk

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Oberlandesgericht Köln – vom 05. Januar 2015

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Fehlerhafte Versorgung einer Radiustrümmerfraktur am rechten Handgelenk, OLG Köln, Az.: 5 U 73/14

Chronologie:

Der Kläger erlitt im Juli des Jahres 1999 eine Radiustrümmerfraktur an seinem rechten Handgelenk, aufgrund derer er im Hause der Beklagten operativ versorgt wurde. Wegen mangelnder Versorgung der Radiustrümmerfraktur waren diverse Folgeoperationen am rechten Handgelenk des Klägers erforderlich. Es stellten sich bei ihm fortdauernde Nervenschmerzen und eine Außenrotationsfehlstellung mit erheblicher Beweglichkeitsbeeinträchtigung ein.

Verfahren:

Nachdem das Landgericht Köln mit Urteil vom 03.09.2008 die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte, wurde dem Kläger mittels Berufungsurteil des OLG Köln vom 25.05.2011 (5 U 174/08) ein Schmerzensgeldbetrag zugesprochen. Ebenfalls wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden infolge der fehlerhaften Behandlung zu ersetzen.

Aufgrund dessen traten die Prozessvertreter des Klägers erneut an die gegnerische Partei heran, welche eine adäquate außergerichtliche Regulierung nicht ermöglichen wollte. Es war erneut eine gerichtliche Inanspruchnahme vor dem Landgericht Köln erforderlich, das abermals die Klage abwies. Gegen dieses Urteil ging der Kläger wiederum zum OLG Köln in Berufung, wo diesem nunmehr ein hoher fünfstelliger Vergleichsvorschlag unterbreitet wurde.

Anmerkung von Ciper & Coll.:

Der Senat des OLG Köln führte in Bezug auf den Vergleichsvorschlag aus, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts „unglücklich“ gewesen sei. Zur Vermeidung einer tiefergehenden Beweisführung sowie einer langen Prozessdauer wurde daher ein Vergleich mit einem Betrag von fast 100.000,- Euro für erforderlich und angemessen gehalten. Das angerufene Oberlandesgericht zeigte mithin eine völlig andere Einschätzung der Sach- und Rechtslage als das dem Verfahren vorangegangene Untergericht.


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