Auch bei streikbedingter Flugannullierung kann Fluggesellschaft zur Ausgleichszahlung verpflichtet sein.

  • 2 Minuten Lesezeit

Auch bei streikbedingten Flugannullierungen können umfangreiche Ansprüche bestehen.

Nicht selten legen Streiks den Flugverkehr lahm.  Kaum war der Lufthansa-Piloten-Streik beendet, folgte mit der Arbeitsniederlegung der französischen Fluglotsen der nächste Streik. 

Für die Reisenden sind die damit verbundenen Flugausfälle und -verspätungen lästig und können zu hohen finanziellen Mehrbelastungen durch Ausfall der gesamten Reise, Kosten für Alternativflüge und Hotelkosten führen. 

Ausgleichszahlung auch bei Streik möglich

Grundsätzlich muss die Airline bei kurzfristiger Flugannullierung eine pauschale Ausgleichszahlung pro Fluggast bezahlen. Je nach Länge der Flugstrecke kann Ihnen ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 250,- bis € 600,- zustehen. 

Bei Streiks berufen sich die Fluggesellschaften häufig darauf, dass es bei dem Streik um außergewöhnliche Umstände handrln würdem, an denen sie keine Schuld hätten.

Ausgleichszahlung bei Streik der Beschäftigten der Airline

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten der Fluggesellschaft organisierter Streik stellt nach der Rechtsperchung des Europäischen Gerichtshofes allerdings grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand dar, der die Airline von der Ausgleichszahlung befreit (Urteil vom 23. März 2021, Az. C-28/2). 

Ausgleichszahlung bei Streik der Fluglotsen oder des Bodenpersonals

Bei einem Fluglotsenstreik oder z.B. dem Sicherheitspersonal am Flughafen handelt es sich grundsätzlich um Umstände außerhalb des Einflussbereiches der Fluggesellschaft. Allerdings muss auch hier die Airline nachweisen, dass sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Fluggäste auf scnellstmögliche andere Art und Weise an ihren Zielort zu befördern. In seinem Urteil vom 20.06.2020, C-74/19, stellt der Europäische Gerichtshof hieran hohe Anforderungen: Die Airline muss nachweisen, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen. Dazu gehört die Suche nach andren direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden, und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des beteffenden Luftfahrtunternehmens ankommen. 

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Verbraucherrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger empfiehlt daher jedem betroffenen Reisenden, seine Ansprüche von einem auf Reiserecht spezialiserten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger vertritt bundesweit betroffene Reisende und setzt auch gerne Ihre Ansprüche durch.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt

Beiträge zum Thema