Auch Großeltern haben ein Umgangsrecht

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Die Gründe, warum Großeltern keinen Umgang (mehr) zu ihren Enkeln haben, sind unterschiedlich, genau wie die Beweggründe oder Umstände, die zu dieser Situation geführt haben. Allerdings haben auch Großeltern ein Recht auf Umgang, geregelt in § 1685 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Daher dürfen Oma und Opa Kontakt mit den Enkeln verlangen, wenn dies zum einen dem Kindeswohl dient und zum anderen, wenn zwischen ihnen bereits eine enge Bindung besteht.

Eltern müssen mithelfen

Grundsätzlich haben die Eltern das Erziehungsrecht für ihre Kinder und dieses hat immer Vorrang – das müssen Großeltern akzeptieren. Allerdings haben die Eltern kein Recht, den Großeltern den Umgang mit dem Enkel ohne Grund zu verweigern. In den meisten Fällen reicht ein normaler Streit bzw. eine normale Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern des Kindes und den Großeltern nicht aus, um diesen den Umgang mit dem Kind zu verbieten.

Kindeswohl geht immer vor

Im Zusammenhang mit dem Umgang zwischen Enkeln und Großeltern kommt es immer darauf an, was dem Kindeswohl dient. Sind beispielsweise die Eltern und die Großeltern heillos zerstritten, würden die Enkelkinder durch den Kontakt zu Oma und Opa in den Konflikt hineingeraten, was einen Loyalitätskonflikt zur Folge hätte – schlimmstenfalls bis zu psychischen Störungen bei den Kindern. In diesem Fall dient der Umgang nicht dem Kindeswohl und wird rechtlich nicht durchzusetzen sein.

Großeltern müssen Kindeswohl beweisen

Können sich die Eltern und die Großeltern nicht einigen, so endet dieser Streit oftmals vor Gericht. Allerdings sind die meisten Familiengerichte der Ansicht, dass der Umgang zwischen Großeltern und Enkeln für das Kindeswohl wichtig und für die Entwicklung förderlich ist. Besteht bereits eine enge vertrauensvolle Bindung, so spricht meist nichts gegen einen weiteren Kontakt in der Zukunft. Dass dem so ist, müssen allerdings die Großeltern beweisen – in einem gerichtlichen Verfahren oftmals mithilfe eines Sachverständigen.

Einzelfälle aus der Praxis:

  • Großeltern haben kein Recht auf Umgang mit den Enkelkindern, wenn sie sich wiederholt in den Erziehungsvorrang der Eltern einmischen (Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.08.2017, Az.: XII ZB 350/16)
  • Die Großeltern väterlicherseits haben, ebenso wie der Vater, die Mutter und die Großeltern mütterlicherseits, einen Anspruch darauf, mit der Enkelin in die Ferien fahren zu dürfen (Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss v. 21.02.2014, Az.: 10 UF 159/13)
  • Mädchen können – vertreten von der Mutter – verlangen, dass ihr Vater die Kontaktdaten ihrer Großmutter, auch gegen deren Willen, herausgibt (Amtsgericht Lüdinghausen, Beschluss v. 06.07.2012, Az.: 14 F 76/12)

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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