Audi Abgasskandal: LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi A6 3.0 TDI mit Urteil vom 29.03.2021 Schadensersatz in Höhe von rund 53.000,00 € zu

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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, eine weitere wichtige Entscheidung im sogenannten Audi Abgasskandal erlassen und einem durch uns vertretenen Audi A6-Fahrer Schadensersatz in Höhe von rund 53.000,00 € zuerkannt. 

Gerade in letzter Zeit kommt immer mehr ans Licht, dass auch die mit einem 3,0 Liter V6 Motor bestückten Premium-Modelle des Konzerns mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sind. 

Nachdem sich die Audi AG im außergerichtlichen Bereich grundsätzlich nicht vergleichsbereit zeigt, erhoben wir für unseren Mandanten eine Schadensersatzklage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Nach Überprüfung der uns vorliegenden Bescheide, wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abhängig vom Modelltyp verschiedenste Dinge bei den 3-Liter Motoren bemängelt. Nach unserer Auffassung stehen bereits aufgrund der vom KBA aufgefundenen illegalen Abschalteinrichtungen auch für die betroffenen Kunden von Audi, Porsche und VW die notwendigen Tatsachen zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend zu machen.

Hierbei muss natürlich im jeweiligen Einzelfall genau und sorgfältig gearbeitet werden. Dies haben wir getan. Demgegenüber hielt das Gericht den Vortag der Audi AG für unzureichend und ging demgemäß in seiner Entscheidung von einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt in seinem Urteil vom 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, demgemäß fest, dass „im Gegensatz zu zahlreichen anderen Fällen der Vortrag der Klagepartei hinreichend substantiiert erfolgt“ sei. Vor diesem Hintergrund obliege es nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts der Audi AG, hinreichend substantiiert zu bestreiten. Genau dies sei nicht erfolgt.

Im Ergebnis wurde die Audi AG daher zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 53.275,87 € gegen Rücknahme des Audi A6 verurteilt. Dabei wurde nach aktueller Rechtsprechung des BGH von dem Kaufpreis in Höhe von 56.990,00 € eine geringfügige Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.714,13 € in Abzug gebracht. Nachdem sich der aktuelle Wiederverkaufswert des Fahrzeugs auf maximal ca. 33.000,00 € beläuft, resultiert aus dem Urteil ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von mindestens 20.000,00 € zugunsten unseres Mandanten.

Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, zeigt erneut, dass es für die Audi AG im Dieselskandal immer enger wird. Bereits in einem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte erstrittenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2020, Az.: 4 O 219/20, wurde einem Audi Q7-Fahrer einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 76.526,18 € zuerkannt. Ebenso entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 26.02.2021 zum Az.: 4 O 1981/20, in einem weiteren durch uns geführten Verfahren, in welchem ein manipulierter Audi A8 streitgegenständlich war.

Diese Entscheidungen ordnen sich allesamt in eine Reihe erfolgreicher Verfahren gegen die Audi AG rund um den Motor des Typs EA 897 mit der Schadstoffklasse Euro 6 ein.Besitzer von Dieselfahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0 Liter Motoren sollten ihre Schadensersatzansprüche daher mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen. Die Ansprüche wegen Manipulationen an den größeren 3-Liter Dieselmotoren sind grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. 

„Gleichwohl empfehlen wir dringend rasches Handeln, nachdem einige Gerichte „auf die Idee kommen könnten“ bereits zeitnah eine Verjährung anzunehmen“, betont Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Wichtig ist außerdem: Das aktuelle Urteil des BGH vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, betrifft ausschließlich die kleineren EA189-Modelle der VW AG und hat demgemäß für eine Haftung der Audi AG bei 3,0 Liter Motoren überhaupt keine Bedeutung.

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen Erstberatung an. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie gerne auch die Kostenübernahme.



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