Aufhebung - Maulkorb +Leinenpflicht - VerwG MUC

  • 1 Minuten Lesezeit

In der Sache geht es um einen Bescheid des KVR in München mit dem Vorwurf der konkreten Gefährlichkeit.


Wir konnten nachweisend, dass das Tier nicht gefährlich ist, sodass vorliegend im gerichtlichen Verfahren eine Einigung erzielt werden konnte mit dem KVR dahingehend, dass der Bescheid abgewandelt wird und daher keine Leinenpflicht und Maulkorbzwang besteht, bzw. nur eingegrenzt auf Gehwegen etc.


In der Sache ging es um die Gefährlichkeit des Tieres:

Maßgelblich für die Entscheidung den Behörde war folgende Einschätzung der Behörde:


Es kam zu einem Vorfall zwischen zwei Hunden, wobei wechselseitig die Hunde in einen Beißvorfall verwickelt worden wären. Dies wurde von unserer Seite bestrittenen, da der vermeintlich Geschädigte den Sachverhalt fehlerhaft darstellte. Durch Zeugen konnten wir den Sachverhalt anders glaubhaft darstellen.

 

Allerdings geht die Behörde dann aus, dass hier aufgrund der Größe des Tieres eine konkrete Gefahr ausgeht, nicht eine abstrakte Gefahr, sodass die Maßnahme Maulkorbpflicht und Anleinpflicht als sicherheitsrechtliche Maßnahme durch das Landesstraße- und Verordnungsgesetz gedeckt sei  (Hier Art. 18).

Die Verletzungen bestätigen bereits die konkrete Gefahr, auf die Entstehung und den Sachverhalt käme es nicht an. 

Das gefertigte Gutachten ist dabei nicht in diesem Maße zu beachten, dass dem Folge zu leisten sei.


Im Ergebnis konnte mittels gerichtlicher Erörterung des Sachverhalts es entsprechend anders dargestellt werden mit der Folge, dass wir für die Mandantschaft ein Ergebnis erzielt haben, dass letztlich dazu führt, dass der Bescheid im Vergleich mittels Beschluss durch das Gericht abgeändert wurde, sodass auch die sofortige Vollziehung nicht weiter Bestand hatte.


Die Mandatschaft war am Ende zufrieden und auch die Behörde konnte den Vergleich bestätigen.



Gern sind wir in weiteren und vergleichbaren Fällen behilflich, gerade wenn es um die Anleinpflicht und Maulkorbpflicht geht.


Unsere Kontaktdaten zur Bundesweiten Tätigkeit:

08031 887 3133





Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Pierre Torster

Beiträge zum Thema