Aufklärung rund um die Scheidung – Irrtümer und Wegweisungen

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Wenn sich Eheleute trennen, tauchen plötzlich etliche Fragen auf, über die sie sich noch nie ernsthaft Gedanken gemacht haben. Es geht dabei um das Ob und Wie einer Trennung, das Verbleiben der Kinder, die Klärung der zahlreichen finanziellen Folgen und die Vorgehensweise für eine anstehende Scheidung. Die jeweiligen Folgen hängen immer von Ihrer konkreten Lebenssituation ab und sind nicht „über einen Kamm zu scheren“. 

Ich möchte Ihnen in einzelnen Stichpunkten einen Überblick über die wesentlichen ersten Fragen geben und über Irrtümer aufklären, denen ich in meiner täglichen Praxis immer wieder begegne.

1. Online-Scheidung

Sie wirkt beliebt, passt in das Schema der Selbstinformation im Internet und wird vielfach als schnell, kosten- und zeitsparend dargestellt. 

Aber: Es gibt sie gibt tatsächlich gar nicht, jedenfalls nicht als bestehende Möglichkeit, die Beendigung der Ehe in einem irgendwie gearteten Online-Verfahren durchzuführen. Erst recht ist eine Online-Scheidung nicht billiger, schneller oder weniger nervenaufreibend, als eine Scheidung, bei der der persönliche Kontakt mit einem Anwalt gesucht wird.

Fakt ist, dass immer ein schriftlicher Antrag beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht werden muss. Vor diesem Familiengericht werden die Eheleute im Rahmen des Scheidungsverfahrens persönlich angehört. Ausnahmen gibt es nur beim Auslandsaufenthalt eines der Ehepartner. 

Die Online-Scheidung existiert also nur als Angebot von Rechtsanwälten, z. B. für den nicht am Ort wohnenden Mandanten ein Scheidungsverfahren zu betreiben und die gesamte Korrespondenz mit dem Auftraggeber z. B. per E-Mail zu führen, sodass keine persönliche Begegnung zur Besprechung und Übergabe von Unterlagen notwendig ist. Dies ist in einfach gelagerten Fällen möglich und kann sogar sinnvoll sein, grundsätzlich sollten jedoch nach Möglichkeit persönliche Besprechungen erfolgen, die nicht zwingend in persönlicher Anwesenheit beider Gesprächspartner stattfinden müssen, sondern auch telefonisch möglich sind. Ich empfehle grundsätzlich einen persönlichen Kontakt, da eine Trennungs- und Scheidungssituation immer sehr persönlich ist und ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt erfordert. Auch lassen sich im persönlichen Gespräch oftmals erst Dinge ansprechen, an die Sie als Mandant noch nicht gedacht haben, sodass ein „böses Erwachen“ in Teilbereichen nach Durchführung einer formalistisch per E-Mail geprägten Online-Scheidung vermieden wird, wenn man mit einem Anwalt des Vertrauens die rechtlichen Folgen im Einzelnen „durchgeht“. Eine „Online-Scheidung“ löst grundsätzlich auch keine geringeren Kosten aus, es sei denn der Rechtsanwalt unterbietet die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und führt das Scheidungsverfahren zum Pauschalpreis durch. Dies ist jedoch rechtswidrig und wäre ein „schlechtes Aushängeschild“ für die Kanzlei. 

2. Ein gemeinsamer Anwalt

Diesen Mythos gibt es immer wieder: Um z. B. Geld zu sparen, soll nur ein Anwalt mit dem Scheidungsverfahren beauftragt werden. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings kann der Anwalt in dem Scheidungsverfahren nicht beide Eheleute vertreten. Dies ist ihm zum Schutz vor Interessenskollisionen ausdrücklich gesetzlich verboten. 

Die Eheleute müssen sich in diesem Fall entscheiden, wer von ihnen anwaltlich vertreten werden will.

Der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner bleibt in dem Verfahren ohne anwaltliche Vertretung. Das bedeutet, dass er keine eigenen Anträge stellen kann. Er ist darauf beschränkt, dem Scheidungsantrag zuzustimmen, weil diese Zustimmungserklärung nicht dem ansonsten bestehenden Anwaltszwang unterliegt. Fällt ihm im laufenden Verfahren ein, dass er doch noch etwas regeln möchte, was zu beantragen wäre (etwa der nacheheliche Unterhalt, die Forderung eines Zugewinn-/Vermögensausgleichs oder der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs), dann benötigt er dazu einen eigenen Rechtsanwalt. 

3. Schnelle Scheidung – Trennungsjahr

Schnelle Scheidung bei kurzer Ehedauer?! Nein! Auch wenn die Ehe von kurzer Dauer war, muss grundsätzlich das Ende des Trennungsjahres abgewartet werden. Eine schnelle Annullierung der Ehe aufgrund einer kurzen Ehedauer gibt es nicht. So kurz die Ehe auch gewesen sein mag, auch hier muss das formale Scheidungsverfahren durchlaufen werden. Das bedeutet, dass erst nach Ablauf des Trennungsjahres der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden kann. Bei Ehezeiten, die unter der 3-Jahresgrenze liegen, wird aber der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wenn dieser nicht ausdrücklich beantragt wird. Hierdurch – und nur hierdurch – wird das Scheidungsverfahren unter Umständen verkürzt, weil die komplizierte und oftmals zeitintensive Berechnung der Rentenanwartschaften ausbleibt und deshalb nur über die Voraussetzungen der Scheidung vom Gericht zu entscheiden ist.

4. „Die Mutter bekommt immer das Sorgerecht!“

Haben die Eheleute ein Kind und üben sie das Sorgerecht gemeinsam aus, was der Normalfall ist, ändert sich aufgrund der Scheidung nichts.

Das Sorgerecht bekommt nur einer der Elternteile allein, wenn sie/er dies vor Gericht beantragt und das Gericht entsprechend entscheidet. Durch das Scheidungsverfahren wird das Sorgerecht nicht automatisch geändert. Beantragt ein Ehegatte das alleinige Sorgerecht im Rahmen der Scheidung, wird auch über diesen Antrag entschieden. Ein automatisches Sorgerechtsverfahren im Rahmen der Scheidung gibt es hingegen nicht. Ein Gerichtsverfahren mit dem Ziel der Übertragung des alleinigen oder auch des gemeinsamen Sorgerechts kann in einem separaten gerichtlichen Verfahren betrieben werden. Dies kann also ganz unabhängig von einer Scheidung erfolgen.

5. Unterhalt 

Die Vorstellung, das Thema Unterhalt oder die Vermögensverteilung würden im Scheidungsverfahren automatisch mit geregelt werden, ist weit verbreitet, trifft aber nicht zu. Solange nicht einer der Ehepartner einen entsprechenden Antrag stellt, wird über Unterhaltsansprüche nicht verhandelt und vom Gericht auch nichts entschieden. Der Unterhalt muss auch nicht zwingend gerichtlich geregelt werden. Er kann außergerichtlich / im Vorfeld ausgerechnet und vereinbart werden. 

Gibt es gemeinsame (minderjährige) Kinder, muss geprüft werden, ob Ansprüche auf Kindesunterhalt bestehen. Die Berechnung des Kindesunterhalts richtet sich grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Auch der Unterhalt seit der Trennung bis zur Scheidung, der sog. Trennungsunterhalt und der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung, der nacheheliche Unterhalt, muss geprüft und im Einzelnen ausgerechnet werden. Erst, wenn ein Ehepartner solche Ansprüche geltend macht, spielen sie im Rahmen einer Scheidung eine Rolle. Macht im Scheidungsverfahren keiner irgendwelche weiteren Ansprüche geltend, geht es nur um die Scheidung der Ehe.

6. „Das Vermögen wird geteilt.“

Dass nach der Scheidung das Vermögen geteilt wird, ist ein sehr verbreiteter Irrglaube.

In Deutschland gilt bei Ehen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn kein Ehevertrag besteht. Das bedeutet, dass das während der Ehe erworbene Vermögen grundsätzlich dem Ehepartner gehört, der es erwirtschaftet hat.

Hat während der Ehe ein Ehepartner mehr Vermögen angehäuft als der andere, dann kann im Rahmen der Scheidung der andere Ehepartner den sogenannten „Zugewinnausgleich“ beantragen.

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners zum Zeitpunkt der Scheidung und seinem Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung.

Steht am Ende der Berechnung der jeweiligen Zugewinne im Ergebnis fest, dass ein Ehepartner einen größeren Zugewinn hat als der andere, dann hat der andere Ehepartner einen Anspruch auf Zahlung der Hälfte der Differenz der Zugewinne („Zugewinnausgleich“). Dies ist der Zugewinnausgleich, der mit dem Verfahren gefordert werden kann.

7. „Einer bekommt das Haus, damit ist alles geregelt.“

Haben die Eheleute ein Haus gebaut/gekauft und wurde hierfür ein Darlehensvertrag gemeinsam abgeschlossen, sind beide Ehepartner gegenüber der Bank zur Zahlung der Kreditverbindlichkeiten verpflichtet. Wichtig ist, dass dabei keine Rolle spielt, wem das Haus gehört.

Der Darlehensvertrag, der mit der Bank abgeschlossen wurde, ist unabhängig von der Eigentumsposition zu sehen. Meistens zahlt ein Ehepartner die komplette Darlehensrate und der andere Ehegatte geht davon aus, dass er nicht zu irgendeiner Zahlung verpflichtet ist. Der zahlende Ehegatte könnte aber ab der Trennung grundsätzlich gegen den anderen die Hälfte der von ihm gezahlten monatlichen Rate verlangen. 

Überträgt im Rahmen einer Trennung oder Scheidung ein Ehepartner dem anderen seine Eigentumshälfte, wird er nicht automatisch von der Verpflichtung freigestellt, die Hälfte der Darlehensrate an die Bank zu zahlen. Um eine solche Freistellung oder Entpflichtung zu erhalten, sollten die Ehepartner mit der Bank ein Gespräch suchen, um eine Lösung des Ganzen zu finden. Ziel ist, dass derjenige, der seine Eigentumshälfte überträgt, von der Bank aus dem Kreditvertrag entlassen wird.

Es gibt auch noch die Möglichkeit, dass in solchen Fällen der Ehepartner, dem das ganze Haus gehört, auch die komplette Darlehensrate bezahlt und den anderen Ehegatten im Innenverhältnis von der Verpflichtung freistellt, die andere Hälfte der Darlehensrate zu bezahlen. Hierbei besteht aber die Gefahr, dass der zahlende Ehepartner irgendwann nicht mehr zahlungsfähig ist, die Bank sich deshalb wieder an den anderen Ehepartner wendet und die Zahlung der Kreditraten fordert, obwohl dieser Ehepartner gar nicht mehr Eigentümer des finanzierten Hauses ist.

Bevor Sie im Rahmen einer Trennung oder Scheidung die eigene Eigentumsposition – voreilig – aufgeben und eine Immobilie an den anderen Ehepartner komplett übertragen wird, sollten Sie deshalb unbedingt anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

8. „Eheverträge werden nur vor der Ehe geschlossen.“

Nein! Eheverträge können jederzeit auch nach Eheschließung geschlossen werden.

Steht eine Trennung an, können Regelungen zum Unterhalt, zur Vermögensverteilung, zum Zugewinnausgleich, zur Regelung der Verteilung der Rentenanwartschaften auch im Rahmen einer sogenannten „Scheidungsfolgenvereinbarung“ geregelt werden. Diese unterscheidet sich kaum von einem Ehevertrag. Beachten muss man aber, dass diese Verträge vor einem Notar geschlossen werden müssen, damit sie wirksam sind.

9. „Was muss ich von meiner Rente abgeben?“

Grundsätzlich die Hälfte der in der Ehezeit angesammelten Rentenanwartschaften.

In der Regel wird nur der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren vom Gericht ohne gesonderte Beantragung durchgeführt. Durch den Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Eheleute insgesamt geteilt und durch einige unterschiedliche Verfahrensweisen dafür gesorgt, dass jeder Partner mit den wertmäßig gleichen Rentenanwartschaften aus der Ehe geht. 

Soll der Versorgungsausgleich jedoch nicht durchgeführt werden, müssen dies beide Eheleute gleichlautend entweder beim Gericht beantragen und benötigen hierfür beide einen Anwalt. Alternativ könnte der Versorgungsausgleich auch durch vorhergehenden Vertrag geregelt werden, der jedoch aus Formgründen beim Notar geschlossen werden muss. 

10. Kosten

Die Annahme, dass ein Scheidungsverfahren hohe Kosten auslöst, ist weit verbreitet, wird der Realität aber nicht gerecht. 

Die Kosten einer Scheidung berechnen sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute für drei Monate. Wird der Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute) durchgeführt, erhöht sich der Verfahrenswert der Scheidung um jeweils 10 % pro Rentenanwartschaft eines Ehegatten.

Sind Sie Geringverdiener oder gehen Sie keiner Beschäftigung nach, steht Ihnen grundsätzlich Verfahrenskostenhilfe – auch bekannt als Prozesskostenhilfe – zu. Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe werden alle Kosten für die Scheidung von der Staatskasse übernommen. Der Staat prüft jedoch für die Dauer von 4 Jahren nach Verfahrensabschluss, ob Sie in der Lage sind die Kosten ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

Sind Sie also Geringverdiener oder arbeitslos und beziehen Arbeitslosengeld I oder II, machen Sie sich keine Sorgen um die Kosten. Ein Rechtsanwalt für Familienrecht prüft für Sie die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe und reicht im Rahmen des Scheidungsverfahrens den Antrag beim zuständigen Familiengericht ein.

Die vorgenannten Hinweise sind geprüft, können jedoch Ihre konkrete Rechtsberatung nicht ersetzen, da sie nicht jeden Einzelfall darstellen können. Es wird keine Garantie und keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der gemachten Angaben übernommen.

Sprechen Sie mich an. Gern helfe ich Ihnen weiter!

Beatrix Voutta

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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