Aufklärungspflichten beim Immobilienverkauf

  • 1 Minuten Lesezeit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich einmal mehr damit beschäftigt welche Aufklärungspflichten beim Immobilienverkauf einzuhalten sind. So hat der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer Zugriff auf einen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewährt, seine Aufklärungspflicht nur erfüllt, wenn er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird.


Es geht hier nicht um einen Sach- oder Rechtsmangel beim Immobilienkauf, sondern um eine Haftung wegen wegen unterbliebener Aufklärung. Die Klägerin macht nicht einen mangelhaften Zustand des Gebäudes geltend, sondern rügte, dass sie nicht hinreichend über eine konkret drohende Sonderumlage in Höhe von bis zu 50 Mio. € aufgeklärt worden sei.



Nach der Entscheidung endet die Aufklärungspflicht nicht schon dann, wenn ein Dokument in einen Datenraum eingestellt wird. . Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer Zugriff auf einen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewährt, erfüllt seine Aufklärungspflicht nur, wenn er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird. Wenn wie in dem entschiedenen Fall drei Tage vor dem Notartermin Dokumenten eingestellt werden, aus denen sich eine Zahlungspflicht von so erheblicher Höhe ergibt, ist darüber gesondert aufzuklären.  

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/search/datenbank/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Folker Schönigt

Beiträge zum Thema