Aufsichtsrat in der GmbH | Rechtsanwalt | Heidelberg

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Rechtsanwälte der Kanzlei Fathieh in Heidelberg

Ein Aufsichtsrat wird in einer GmbH gebildet, um die Geschäftsführung zu überwachen. Somit ist es ein Kontrollorgan, welches die Geschäftsführung, sollte es erforderlich sein, auch in Verantwortung nehmen kann.

Wann muss ein Aufsichtsrat bestellt werden?

Nicht jede GmbH hat einen Aufsichtsrat. Erst ab einer Anzahl von mehr als 500 Beschäftigten ist es der GmbH gesetzlich vorgeschrieben, einen Aufsichtsrat zu bilden (obligatorischer Aufsichtsrat). Werden weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, kann die GmbH frei entscheiden, ob sie einen Aufsichtsrat bestellen möchte oder nicht (fakultativer Aufsichtsrat). Die Entscheidung über die Bildung eines fakultativen Aufsichtsrats wird von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag getroffen. Wurde vereinbart keinen Aufsichtsrat zu bilden, findet die Kontrolle der Geschäftsführung durch die Gesellschafterversammlung statt.

Wie setzt sich der Aufsichtsrat zusammen?

Wird ein fakultativer Aufsichtsrat gebildet, können die Gesellschafter dessen Zusammensetzung und Größe im Gesellschaftsvertrag individuell ausgestalten. Wurden keine Regelungen diesbezüglich in der Satzung getroffen, finden bestimmte Vorschriften des Aktiengesetzes Anwendung, § 52 Absatz 1 GmbHG.

Muss ein obligatorischer Aufsichtsrat gebildet werden, wird dessen Zusammensetzung maßgeblich durch das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) und das Mitbestimmungsgesetz bestimmt. Das DrittelbG tritt in Kraft ab einer Anzahl von mehr als 500 und weniger als 2000 Beschäftigten. Danach muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen. Besteht ein Aufsichtsrat aus beispielsweise drei Mitgliedern, muss ein Arbeitnehmervertreter zwingend Aufsichtsratsmitglied werden.

Werden mehr als 2000 Arbeitnehmer in der GmbH beschäftigt, findet das Mitbestimmungsgesetz Anwendung. Danach muss der Aufsichtsrat paritätisch besetzt werden, d.h. der Aufsichtsrat besteht jeweils zur Hälfte aus Arbeitsnehmervertretern und Anteilseignern.

Anzahl und Bestellung der Mitglieder

Die Anzahl an Mitgliedern beim fakultativen Aufsichtsrat kann von den Gesellschaftern in der Satzung frei festgelegt werden. Ferner werden die Mitglieder in der Regel mit einfacher Mehrheit durch die Gesellschafter als Anteilseigner gewählt und bestellt.

Bezüglich der Anzahl an Mitgliedern beim obligatorischen Aufsichtsrat ist zu beachten, dass der Aufsichtsrat mindestens drei Mitglieder haben muss. Die Mitglieder auf Arbeitgeberseite werden dabei grundsätzlich mit einfacher Mehrheit von den Gesellschaftern und die Vertreter der Arbeitnehmer durch die Mitglieder der Gesellschaft gewählt. Die Einzelheiten zur Anzahl der Mitglieder richten sich nach den aktienrechtlichen Vorschriften.

Welche Rechte und Pflichten bestehen?

Hauptaufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung. Diese Aufgabe kann dem Rat auch nicht durch andere Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag entzogen werden. Dies beinhaltet insbesondere Berichte der Geschäftsführung anzufordern und zu überprüfen, Gesellschafterversammlung einzuberufen sowie Unterlagen und Bücher zu kontrollieren. Auch kann der Aufsichtsrat etwaige Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführung geltend machen.

Zudem bestehen für die Mitglieder Sorgfalts-, Treue- und Verschwiegenheitspflichten. So müssen sie mit der nötigen Sorgfalt und im Sinne der GmbH handeln und sind ferner zur Verschwiegenheit über vertrauliche Angaben verpflichtet. Die genaue Ausgestaltung der Rechte und Pflichten ist jedoch abhängig von den vereinbarten Regelungen und Formulierungen in der Satzung.

Wann besteht eine Haftungspflicht?

Bei einem Verstoß gegen die oben genannten Sorgfalts-, Treue- und Verschwiegenheitspflichten können Schadensersatzansprüche gegen die Aufsichtsratsmitglieder geltend gemacht werden. Der genaue Haftungsmaßstab ist davon abhängig, ob und wie hoch die Vergütung für ein Aufsichtsratsmitglied ausfällt und richtet sich ferner gemäß § 52 Absatz 1 GmbHG nach den Regelungen für die Haftung bei der Aktiengesellschaft. Allerdings sind  oftmals die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern in einer GmbH und in einer Aktiengesellschaft sehr unterschiedlich, sodass es an der Vergleichbarkeit mitunter mangelt. Die Gesellschafter müssen die Entscheidung treffen, inwiefern sie Haftung und Vergütung in Einklang bringen und wie sie Haftungsansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder durchsetzen wollen.

Dies ist auch für den Geschäftsführer relevant. Grund hierfür ist, dass ein Aufsichtsrat, der satzungsgemäß nur für vorsätzliche Pflichtverletzungen haften soll, sich unter Umständen nicht im gleichen Umfang auf Entscheidungen vorbereitet wie ein solcher, der im Rahmen der kaufmännischen Sorgfaltspflichten einzustehen hat. Dies ist für den Geschäftsführer dann von Bedeutung, wenn die Einschaltung des Aufsichtsrats, beispielsweise dessen Zustimmung, haftungsentlastend für den Geschäftsführer wirken kann. Daher ist die Formulierung in der Satzung für den Haftungsmaßstab maßgeblich.

Wann sollte ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden?

Ob ein Aufsichtsrat bestellt werden muss und welche Vorschriften im konkreten Fall für dessen Zusammensetzung beachtet werden müssen, ist nicht immer klar ersichtlich. Ein Rechtsanwalt kann Sie zu Ihren unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten. Auch bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder bei der Geltendmachung eines etwaigen Haftungsanspruchs ist anwaltliche Expertise unerlässlich.

Es gibt eine Unterseite der Kanzlei Fathieh zum Thema Ausichtsrat in der GmbH:

 https://www.kanzlei-fathieh.de/aufsichtsrat-gmbh.html


Zum Gesellschaftsrecht gibt es diese Unterseite der Kanzlei Fathieh mit weiterführenden Links: 

https://www.kanzlei-fathieh.de/gesellschaftsrecht.html

 

Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse aus Heidelberg
Foto(s): Kanzlei Fathieh

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