Auktionsabbruch kann zum Schadensersatz verpflichten!

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Verkaufen ist keine Kunst – aber dabei verdienen!

Dieses Sprichwort trifft auch auf viele eBay-Auktionen zu. Bei Startpreisen von einem Euro besteht für den Verkäufer oftmals die Gefahr, seinen Artikel unter Wert zu verkaufen oder gar einen herben Verlust einzufahren. Aus diesem Grund ist es sehr verlockend, die eBay-Auktion abzubrechen. Doch Vorsicht! Ein unberechtigter Abbruch führt zu einem gültigen Kaufvertrag zu dem aktuell gebotenen Preis.

Kaufvertrag trotz Auktion

Doch warum entsteht bei einer e-Bay-Auktion ein Kaufvertrag? Dies rührt daher, dass es sich bei eBay-Auktionen nicht um Auktionen im rechtlichen Sinne handelt. Bei eBay kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zwischen den Parteien zustande. Das Einstellen des Verkaufsobjektes bei eBay stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages mit demjenigen dar, welcher am Ende der Angebotszeit der Höchstbietende ist. Das Gebot ist die Annahme des Angebots, welche unter der Bedingung steht, dass der Bieter am Ende der Auktion der Höchstbietende ist.

Abbruch der eBay-Auktion

Durch den Abbruch der Auktion wird der Endzeitpunkt nur nach vorn verlagert. Mit dem Abbruch wird demnach ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem zurzeit Höchstbietenden geschlossen. Durch diesen Vertrag ist der Verkäufer verpflichtet, den angebotenen Gegenstand dem Käufer zu übereignen. Sollte der Verkäufer nicht in der Lage sein, das Eigentum an der Kaufsache dem Käufer zu verschaffen, weil er sie zum Beispiel anderweitig verkauft hat, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Der Käufer ist so zu stellen, als wäre der Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Das heißt für den Verkäufer, dass er die Differenz zwischen dem Gebot und dem tatsächlichen Verkehrswert des Artikels zahlen muss. Je früher die Auktion abgebrochen wird, desto höher kann der Schadensersatz ausfallen, da andere Bieter keine Gelegenheit zur Abgabe eines höheren Gebotes haben.

Berechtigter / Unberechtigter Abbruch

Ein Abbruch ist dennoch möglich, wenn der Verkäufer zum Abbruch gesetzlich berechtigt ist. Ein solcher Abbruchsgrund liegt zum Beispiel vor, wenn der Verkäufer sich bei der Artikelbeschreibung geirrt hat oder er sich bei dem Preis verschrieben hat. Dies liegt auch vor, wenn der Kaufgegenstand dem Verkäufer gestohlen wurde.

Sollte der Verkäufer den Artikel anderweitig verkauft oder verschenkt haben oder bereut er sein Verkaufsvorhaben und möchte den Artikel weiter behalten, liegt kein berechtigender Grund zum Abbruch vor. Das Gleiche gilt, wenn der Artikel nicht zu dem gewünschten Preis gehandelt wird. Sollte der letztere Fall vorliegen, kann sich der Verkäufer auch nicht auf die Sittenwidrigkeit des Geschäfts berufen. Ein Fall der Sittenwidrigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Sache und dem Kaufpreis besteht. Dieses grobe Missverhältnis kann bei eBay-Auktionen durchaus zustande kommen, allerdings kann der Verkäufer sich nicht darauf berufen, da es gerade für eBay-Auktionen typisch ist, dass man „Schnäppchen“ machen kann. Der Verkäufer ist nicht schutzwürdig, da er seinen Artikel nicht für einen Mindestpreis in Höhe von einem Euro anbieten muss. Er kann als Mindestpreis durchaus einen Preis festlegen, unter welchem er den Gegenstand nicht veräußert. Wählt der Verkäufer allerdings einen geringeren Startpreis, um zum Beispiel eBay-Gebühren zu sparen oder das Angebot für Bieter attraktiver zu machen, fällt dies alleine in den Risikobereich des Verkäufers.

Fazit

Wer an der falschen Stelle sparen möchte oder Käufer locken möchte, muss also aufpassen, dass er nicht selbst Opfer seiner Risikobereitschaft wird. Es gibt nur wenige Gründe für einen berechtigten Auktionsabbruch, und liegt ein solcher Grund nicht vor, kann der beabsichtigte Verkauf zu einem Verlustgeschäft werden.


Jochen Sauer

Rechtsanwalt



Sozietät Sauer & Sauer (Steuerberater & Rechtsanwalt)

www.Sozietät-Sauer.de


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