Ausbildungsunterhalt: Finanzierung muss dem Elternteil zumutbar sein

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Ob ein Elternteil nach einer Ausbildung noch für ein Studium des Kindes Ausbildungsunterhalt zahlen muss, hängt von vielen Faktoren ab: unter anderem auch davon, ob der Vater oder die Mutter überhaupt damit rechnen konnten, dass das Kind studiert. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor (Beschluss v. 28.07.2016).

In dem Urteil ging es um den Unterhalt für eine Medizinstudentin. Die junge Frau hatte nach ihrem Abitur zunächst keinen Studienplatz erhalten und daher eine Ausbildung zur anästhesietechnischen Assistentin absolviert. Auch nach Abschluss ihrer Lehre dauerte es noch zwei Jahre, ehe ihre Bewerbungen um einen Studienplatz erfolgreich waren. In dieser Zeit arbeitete sie in ihrem erlernten Beruf. Als sie schließlich mehr als sechs Jahre nach ihrem Abitur noch zur Uni ging, erhielt sie zur Finanzierung des Studiums BAföG. Das zuständige Studierendenwerk forderte später von dem Vater einen Teil des Geldes ein. Der wehrte sich gegen die Zahlung. Mit Erfolg.

Grundsätzlich gilt: Eltern schulden ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung. Diese kann unter Umständen auch mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge umfassen – zumindest dann, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten vorliegt. Dann sind die Eltern unterhaltspflichtig. Ob das der Fall ist, wird bei einem Ausbildungsweg Abitur-Lehre-Studium im Einzelfall und im Rahmen einer Zumutbarkeitsabwägung geprüft.

Im Fall der Medizinstudentin bestätigte das Gericht einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem späteren Studium: Die medizinische Lehre der Tochter sei eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium gewesen. Auch einen zeitlichen Zusammenhang sah das Gericht gegeben. Denn dass zwischen dem Ende der Ausbildung und Beginn des Studiums mehrere Jahre vergingen, in denen die Tochter in ihrem erlernten Beruf arbeitete, habe die junge Frau selbst nicht zu verantworten. Schließlich habe sie sich regelmäßig um einen Studienplatz beworben und die Zeit lediglich sinnvoll überbrückt.

Trotzdem sprach das Gericht den Vater von seiner Unterhaltspflicht frei: Ihm sei die Finanzierung des Studiums im Rahmen dieser vielschichtigen Berufsausbildung nicht zumutbar. Der Vater habe nicht davon ausgehen können, dass er Jahre nach Abschluss einer Berufsausbildung seiner Tochter auch noch ein Studium finanzieren müsse, urteilte das Gericht. Er habe erst nachträglich von der vermeintlichen Unterhaltspflicht erfahren, da er keinen Kontakt zur Tochter hatte und diese ihn auch nicht über ihre Pläne informiert hatte. Insofern habe der Vater darauf vertraut, nicht mehr zur Kasse gebeten zu werden. Das spiegelte sich auch in seiner finanziellen Disposition wieder: Der Mann hat mit seiner neuen Ehefrau ein Eigenheim erworben und Kredite aufgenommen. 


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