Ausgleichszahlung bei verpassten Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. September 2013 (Az.: X ZR 123/10) entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastverordnung (Verordnung Nr. 261/2004/EG) auch dann besteht, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Verspätung des Zubringerfluges ein nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird. Es bekräftigte seine Rechtsprechung, dass die Verspätung am Endziel maßgeblich ist und nicht der Zeitpunkt des Abflugs.

Nach der Fluggastrechtverordnung haben Passagiere bei Annullierung, Überbuchung oder großer verspäteter Ankunft am Zielort von mehr als drei Stunden einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt je nach Flugstrecke 250,00 EUR, 400,00 EUR bzw. 600,00 EUR.

Eine Ausgleichzahlung ist vom Luftfahrtunternehmen aber dann nicht zu leisten, wenn die Annullierung oder Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist (z.B. schlechte Wetterbedingungen, Streik). Dagegen stellen technische Probleme in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar, denn sie können ihre Ursache in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung haben und liegen in der besonderen Risikosphäre der Fluggesellschaft. Selbst wenn diese alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat, ist ein technischer Defekt nicht automatisch ein außergewöhnlicher Umstand. Im Übrigen betreffen technische Mängel die Lufttüchtigkeit und nicht die Flugsicherheit. Im Fall von technischen Defekten steht dem Flugreisenden daher in der Regel ein Ausgleichsanspruch zu.

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