Auskunft zur Berechnung des Unterhalts – auch bei sehr hohem Einkommen?

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Der Unterhalt für ein minderjähriges Kind, das nach der Trennung bei einem Elternteil lebt, berechnet sich nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“. Viele Mandanten versuchen selbst – auch oft in Abstimmung mit dem anderen Elternteil – den Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle ohne anwaltliche Hilfe zu berechnen. Dies kann gelingen. Oft fehlen aber wichtige Informationen, wie der Unterhalt berechnet wird. So wird übersehen, dass die Tabelle grundsätzlich für zwei Unterhaltsberechtigte gilt. Auch weiß keiner so recht, was denn vom Nettoeinkommen abzuziehen ist. Nun ist ein neuer Aspekt hinzugekommen: Die Düsseldorfer Tabelle endete bisher beim Nettoeinkommen von 5.500,00 EUR monatlich. Was ist aber bei einem höheren Einkommen des Unterhaltsverpflichteten? Muss dieser überhaupt Auskunft über sein Einkommen erteilen, wenn er angibt, dass er unbegrenzt leistungsfähig ist. Der BGH hat entschieden, dass die Düsseldorfer Tabelle nicht bei 5.500,00 EUR endet. Sie kann – so die Ansicht des Gerichtes – bis 11.000,00 EUR fortgeschrieben werden. Das Kind muss nicht, wie früher seinen konkreten Bedarf darlegen, wenn es einen höheren Unterhalt als den bisher höchsten aus der Düsseldorfer Tabelle haben möchte. Deshalb hat das Kind auch einen Auskunftsanspruch. Schließlich muss es dann darlegen, von welchem Einkommen beim Unterhaltspflichtigen auszugehen ist. Im Übrigen wäre die Auskunft auch dann erforderlich, wenn Mehrbedarf oder Sonderbedarf verlangt wird. Dieser berechnet sich nämlich nach dem Verhältnis der Einkommen beider Eltern. Es ist wohl bald zu erwarten, dass die Düsseldorfer Tabelle nicht mehr bei 5.5000,00 EUR endet, sondern fortgeschrieben wird.

Bei Fragen zum Kindesunterhalt oder zur Düsseldorfer Tabelle können Sie sich gerne an Frau Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth wenden.


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