Ausländerbehörde / Botschaft reagiert nicht – Untätigkeitsklage § 75 VwGO

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In vielen Fällen beantragt der Ausländer bei der deutschen Botschaft im Ausland ein nationales Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung, der Erwerbstätigkeit oder des Studiums.

In anderen Fällen warten Ausländer in Deutschland auf die Entscheidung der Ausländerbehörde zum Beispiel wegen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Nach mehreren Wochen passiert nichts und auf Nachfragen bei der Ausländerbehörde oder der Botschaft wird nicht reagiert oder die Ausländerbehörde teilt mit, dass aufgrund des Arbeitsanfalls und einer unzureichender Personalausstattung der Antrag nicht bearbeitet werden könne und mit einer langen Wartezeit zu rechnen sei.

Für die Mandanten ist dieser Wartezustand eine schwierige Situation und die Ungewissheit erdrückend.

Ist der Fall klar und sind sämtliche Unterlagen bei der Behörde abgegeben worden, so dass der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat und bescheidet die Behörde nach 3 Monaten den Antrag nicht, kann beim Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben werden.

Ein Beispielsfall war der Folgende: Die brasilianische Staatsangehörige kam nach Deutschland um Ihren Freund zu besuchen. Sie benötigte dafür als Brasilianerin kein Visum. Innerhalb der zulässigen Aufenthaltszeit von 90 Tagen heiratete Sie den deutschen Staatsangehörigen und beantragte bei der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis als Ehefrau eines Deutschen nach § 28 AufenthG. Eine Ausreise und ein Visumverfahren aus Brasilien heraus war nicht erforderlich, da sie nach § 39 Nr. 3 AufenthV unter die in Anhang II der Verordnung EG Nr. 539/2001 geführten Staaten fällt.

Sie reichte bei der Beantragung sämtliche Unterlagen ein, wie Deutschkenntnisse A 1, Heiratsurkunde u. a. ... Der Fall war klar.

Nach mehr als 3 Monaten hatte die Behörde keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Auch auf Anrufe wurde nicht reagiert. Die Antragstellerin hatte keinen gültigen Aufenthaltstitel und war gezwungen, den Antrag an die Ausländerbehörde stets mit sich zu führen um bei einer Kontrolle nachweisen zu können, dass Sie sich nicht illegal in Deutschland aufhält.

Deshalb war eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht geboten. Daraufhin erteilte die Behörde die Aufenthaltserlaubnis und die Klage wurde für erledigt erklärt. Die Behörde trug die Kosten des Verfahrens.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Kanzlei Julia Dehnhardt


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