Ausländisches Pflegepersonal darf rein – Fachkräftemangel, Corona und Aufenthalt – Teil 3

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C. Möglichkeit des beschleunigten Verfahrens

Um der derzeitigen Situation, die sich aus einem akuten Fachkräftemangel gerade im medizinischen Bereich und der pandemischen Gefahrenlage zusammensetzt, möglichst effektiv begegnen zu können, kann auch ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 81a AufenthG durchgeführt werden. Damit soll den Fachkräften aus Drittstaaten die schnelle Anerkennung ihrer Qualifikation, die Erteilung des Einreisevisums und die sofortige Arbeitsaufnahme nach der Einreise ermöglicht werden.

Dieses Verfahren kann der Arbeitgeber bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes in Vollmacht des Ausländers (der angestellt werden soll) gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 411,00 EUR beantragen. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren ist die Ausländerbehörde die zentral zuständige Behörde. 

Ihr obliegt

  • die Beratung des Arbeitgebers,
  • die Prüfung der ausländerrechtlichen Voraussetzungen,
  • das Betreiben des ggf. erforderlichen Anerkennungsverfahrens,
  • das Einholen der ggf. erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur.

Jegliche im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zu treffenden Entscheidungen sind fristgebunden, d. h., es gibt eine klar vorgegebenen Bearbeitungszeit. Der Hinweis auf die Fristeinhaltung obliegt der Ausländerbehörde. Diese Fristenregelung dient einerseits der Beschleunigung an sich und andererseits der Planungssicherheit des Arbeitgebers. Die Fristen betragen zwei Monate für das Anerkennungsverfahren, eine Woche für das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur, sechs Wochen für das Visumverfahren (3 Wochen für Terminsanberaumung durch die deutsche Botschaft und weitere 3 Wochen bis zur Entscheidung). Entsprechend wird das gesamte Verfahren in der Regel nicht mehr als 4 Monate in Anspruch nehmen.

Die primäre Prüfung erfolgt in Deutschland. Nachdem alle Unterlagen samt dem Antrag bei der Ausländerbehörde eingegangen sind wird diese die erforderlichen Prozessschritte für die Einreise der Fachkraft in allen Phasen optimieren und durch gezielte Hinweise auf gesetzlich gesondert geregelte Erledigungsfristen an die beteiligten Behörden die Abläufe insgesamt beschleunigen. Nachdem alle beteiligten Behörden ihre Zustimmung erteilt haben, wird die Ausländerbehörde – als zentrale Behörde – gemäß § 31 III AufenthV eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung erteilen. Entsprechende Vorabzustimmung ist bei der deutschen Auslandsvertretung vorzulegen. Drei Wochen später wird dort mit der einreisenden Person ein Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbart und innerhalb von drei weiteren Wochen wird die abschließende Entscheidung mitgeteilt.

Wichtig: Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn für den Ausländer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht oder er im Schengener Informationssystem zur Fahndung oder Festnahme ausgeschrieben ist oder im Ausländerzentralregister ein relevanter Speichervorgang vorliegt.

D. Resümee

Trotz der geltenden Reisebeschränkungen ist eine Grenzüberschreitung insbesondere für pflegende und medizinische Arbeitnehmer möglich. Sind alle aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt (Beispiel Visum), wird diesen Personengruppen die Einreise gestattet. Bei Personen, die nämlich zum Zwecke der entsprechenden Arbeitstätigkeit einreisen, wird wegen dem bestehenden Mangel an entsprechendem Personal ein dringender Grund zur Einreise angenommen. Das Gewinnen dieser Arbeitskräfte steht also im eigensten Interesse der Bundesrepublik Deutschland, sodass ihre Einreise – entsprechend der gegenwärtigen Regelungen – zu ermöglichen ist (und dies möglichst im beschleunigten Verfahren).

Sollten Sie dieser Personengruppe zuzuordnen sein und Unterstützung beim Einreiseprozedere benötigen, oder sollten Sie Bedarf an der Beschäftigung dieser Personengruppen haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir werden uns unverzüglich um Ihre Angelegenheit kümmern!



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