Auswirkungen von Corona auf den Unterhalt?

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Corona hat für viele Menschen nicht nur gesundheitliche Konsequenzen, sondern auch finanzielle. Bei selbstständigen, wie auch nichtselbstständigen Personen führt die Pandemie häufig zur Gewinnminderung bzw. Kurzarbeit. Erleidet der/die Unterhaltspflichtige coronabedingte finanzielle Einbußen, so stellt sich die Frage, ob dies zu einer Kürzung bzw. Wegfall des geschuldeten Unterhalts führt. Dabei soll hier nicht differenziert werden zwischen Kindes-, Trennungs-, nachehelichen-, oder Elternunterhalt.

Besteht kein Titel, kann der/die Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt jederzeit reduzieren bzw. einstellen. Er/Sie läuft dann lediglich Gefahr, dass die unterhaltsberechtigte Person den möglichen Unterhaltsanspruch gerichtlich verfolgt.

Besteht ein Titel, z.B. in Form einer Jugendamtsurkunde oder eines Gerichtsbeschlusses, ist von einer eigenmächtigen Kürzung bzw. Einstellung der Unterhaltszahlung abzuraten, da in diesem Falle die Zwangsvollstreckung droht. Wenn der/die Unterhaltsberechtigte sich nicht auf eine Kürzung, Stundung, zeitweiligen Verzicht der Vollstreckung oder eine Ratenzahlung einlässt, kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gericht beantragt werden. Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, ob man glaubhaft machen kann, dass der titulierte Unterhalt nicht mehr geschuldet ist. Dieser Antrag wird regelmäßig mit einem Abänderungsantrag nach §§ 238, 239 FamFG verbunden; diesen Antrag darf nur ein Rechtsanwalt stellen.

Die Erfolgsaussichten für einen Abänderungsantrag hängen davon ab, ob es auf Seiten des/der Unterhaltspflichtigen zu einer unverschuldeten, nachhaltigen und wesentlichen Reduzierung des unterhaltsrechtlichen Einkommens kam. Corona-Soforthilfen werden ebenso wie Moratorien (Möglichkeit die Miete aufzuschieben u.ä.) berücksichtigt. Bei einer etwaigen gesteigerten Erwerbsobliegenheit ist der/die Unterhaltspflichtige unter Umständen gehalten Einkommensverluste durch die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit zu kompensieren. Bei Selbstständigen ist zu prüfen, ob ggf. eine Anpassung des Betriebs an die veränderten Umstände zugemutet werden kann, so zum Beispiel das Anbieten von To-Go bzw. Lieferservice im Gastronomiebereich, telefonische oder Online-Beratungen bei Beratertätigkeit u.ä.. Ist absehbar, dass die Einkommenseinbuße nicht nachhaltig ist, sondern zum Beispiel nur wenige Monate andauert, ist grundsätzlich das Nachhaltigkeitskriterium nicht erfüllt, insbesondere wenn der/die Unterhaltspflichtige über finanzielle Rücklagen verfügt um die Einkommensausfälle zu kompensieren. Das Wesentlichkeitskriterium ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der reduzierte Unterhalt unter Zugrundelegung des geringeren Einkommens 10 % des ursprünglichen Unterhalts unterschreitet. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Wesentlichkeit bereits deutlich unterhalb der 10 %-Schwelle anzunehmen sein.

Wenn ein Abänderungsverfahren bei Gericht anhängig ist, muss zwar der ursprünglich titulierte Unterhalt weiterbezahlt werden, sinnvoller Weise unter Vorbehalt, kann jedoch bei einer Stattgabe des Abänderungsantrages in Höhe des zu viel bezahlten Betrages zurückgefordert werden, allerdings nur für Zeiträume, die nach dem Abänderungsantrag liegen.

An ein Abänderungsverfahren könnte auch gedacht werden, wenn die/der Unterhaltsberechtigte coronabedingte finanzielle Einbußen und damit infolge einer höheren Bedürftigkeit einen höheren Unterhaltsanspruch hat.

Es ist wichtig das sinnvolle Vorgehen bei dem Wunsch weniger Unterhalt zahlen zu müssen bzw. mehr Unterhalt zu bekommen, stets auf den Einzelfall abzustellen. Ihr Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen dabei gerne.


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