Auto gestohlen: Versicherung muss zahlen – auch bei defektem Zündschloss

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Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 10.04.2018 (Az.: 14 Uh 106/17) entschieden, dass ein 100%iger Versicherungsfall bei Autodiebstahl auch dann vorliegt, wenn das Zündschloss des betroffenen Fahrzeugs vor dem Diebstahl defekt gewesen ist. Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Zahlung gegen seine Versicherung auch dann, wenn sowohl er als auch die Versicherung von dem defektem Zündschloss Kenntnis hatten.

Autodiebstahl: Zündschloss vorher schon defekt – Versicherung wusste davon

Im vorliegenden Fall war einem Versicherungsnehmer sein Auto gestohlen worden. Die Versicherung wollte den Schaden nicht ganz übernehmen. Als Begründung gab die Versicherung an, der Wagen habe ein defektes Zündschloss gehabt. Der Versicherungsnehmer habe davon gewusst und dieses fälschlicherweise als repariert angegeben. Dem widersprach das Gericht nach Sichtung der Unterlagen: Der Kläger habe den Schaden korrekterweise als vorliegend angegeben. Die Versicherung habe von dem Schaden am Zündschloss gewusst und hätte Konsequenzen daraus ziehen können: Beispielsweise „indem sie auf das Erfordernis einer umgehenden Reparatur gedrungen oder aber den Vertrag gekündigt hätte“.

Versicherung muss zahlen: Mitschuld des Versicherungsnehmers nicht eindeutig

Der Kläger gab an, das Auto habe mit einem Schraubendreher gestartet werden können. Ob das Zündschloss tatsächlich mit einem Schraubendreher zu betätigen war, konnte die Versicherung nach eigenen Angaben nicht beurteilen. Da das Auto gestohlen worden war, konnten die Angaben nicht überprüft werden. Die Richter stellten jedoch heraus, dass eine mögliche Mitschuld des Versicherungsnehmers nicht nachgewiesen sei: „Es reicht nicht aus, dass ein defektes Zündschloss, bei dem der Defekt im Wesentlichen darin besteht, dass das Fahrzeug nunmehr mit einem Schraubendreher gestartet werden kann, im Einzelfall zu einer Erleichterung des Diebstahls führen kann. Es müssen vielmehr im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dieser Defekt im konkreten Fall auch tatsächlich ausgewirkt hat.“

Fazit: Kfz-Teilkaskoversicherung muss zahlen – auch bei eventueller Mitschuld des Fahrzeughalters

Versicherungen können stets Begründungen finden, die einen Versicherungsfall, und damit die Zahlung des Schadens an den Versicherungsnehmer, ausschließen. Nicht immer sind diese Begründungen zutreffend – ein Blick in die juristischen Feinheiten kann für Versicherungsnehmer sehr lohnenswert sein. BERND Rechtsanwälte sind zu allen Fragen und Problemen rund um das Thema Versicherungsrecht jederzeit für Sie ein kompetenter Ansprechpartner.


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