Autobesitzer müssen keine Beweise für Abgasmanipulation liefern

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit der Behauptung, Autokäufer brächten keine ausreichenden Belege für angebliche Abgasmanipulationen, sondern argumentierten lediglich „ins Blaue hinein“, versuchen Autokonzerne, die Klagen von Geschädigten abzubügeln. Doch damit kommen sie nicht mehr durch. Im letzten Monat haben gleich drei Gerichte festgestellt, dass nicht die Autokäufer, sondern die Hersteller detailliertere Belege vorbringen müssen.

Autokäufer können mangels eigener Sachkenntnis und aufgrund fehlender Einblicke in die Produktionsprozesse der Automobilhersteller keine profunden Erkenntnisse über das Vorhandensein bzw. die Funktionsweise von illegalen Abschaltvorrichtungen in ihren Fahrzeugen haben. 

Deshalb könne man auch keine detaillierten Beweise von ihnen verlangen. Hingegen müssten die Autokonzerne wesentlich detaillierter belegen, dass solche Anlagen in ihren Fahrzeugen nicht verbaut würden. 

So oder ähnlich haben in den vergangenen Wochen gleich mehrere Gerichte entschieden. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln etwa hat als erstes Gericht die Ergebnisse von Abgastests als Indiz für eine derartige Manipulationseinrichtung anerkannt und in einem Berufungsverfahren eine neue Beweisermittlung veranlasst (12.03.20, Az. 3 U 55/19).

Zu ähnlichen Hinweisen bzw. Hinweisbeschlüssen kamen das Landgericht Bochum (13.03.20, Az. I-5 O 306/19) und das Landgericht Köln (17.03.20, Az. 30 O 186/19). In dem Kölner Fall hatte der Kläger konkret angeführt, welche technischen Vorrichtungen dazu führen, dass das Fahrzeug eine Prüfungssituation auf dem Rollenprüfstand erkenne und die Abgasrückführung – anders als auf der Straße – voll einsetze. 

Damit habe er seine „Substantiierungspflicht“ erfüllt, so die Richterin in ihrem Hinweisbeschluss. Als unzureichend bewertete sie allerdings die Ausführungen von Daimler: Das Unternehmen sei nicht detailliert genug auf die Argumente des Dieselbesitzers eingegangen und müsse dies nun innerhalb von vier Wochen nachholen.

„Nicht die geschädigten Autokäufer argumentieren „ins Blaue hinein“. Vielmehr bleiben die Automobilhersteller den Beweis schuldig, dass sie die Fahrzeuge nicht in betrügerischer Absicht manipuliert haben. 

Wir begrüßen es sehr, dass immer mehr Gerichte diese Tatsache anerkennen und die Autokonzerne nicht mit ihrer unzureichenden Argumentation davonkommen lassen. Das gibt Verbraucherklagen neuen Auftrieb.“

Im Bochumer Verfahren wies das Gericht darauf hin, dass der pauschale Hinweis von VW auf einen anderen im Fahrzeug verbauten Motor – nämlich EA 288 statt EA 189 – kein  ausreichender Beleg dafür sei, dass im Fahrzeug keine illegale Abschalteinrichtung eingebaut ist. 

Unklar sei überdies, inwieweit die Reichweite des Thermofensters eine Sittenwidrigkeit begründen könnte. Zur Klärung dieser Fragen veranlasste die Richterin ein umfassendes Sachverständigengutachten.

Als führende Kanzlei im Abgasskandal kämpfen wir für die Rechte geschädigter Autokäufer.

Bei Fragen sind wir zurzeit nicht nur in der Woche, sondern auch am Wochenende telefonisch von 9 bis 18 Uhr erreichbar. Für eine in jeder Hinsicht sichere Kundenkommunikation setzt unsere Kanzlei auf die elektronische Online-Akte – so sind unsere Mandanten jederzeit über alle Prozessfortschritte informiert.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten