Autokredit bei Mercedes Bank und VW Bank erfolgreich widerrufen – OLG Schleswig

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Europäische Gerichtshof hat die Tür für den Widerruf von Autokrediten weit aufgestoßen. Mit Urteilen vom 9. September 2021 machte der EuGH deutlich, dass der Widerruf noch Jahre nach Abschluss möglich ist, wenn die Bank nur unzureichende Pflichtangaben gemacht hat (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). Folge ist, dass sich zahlreiche Kreditverträge zur Autofinanzierung auch heute noch widerrufen lassen.

Ausführliche Informationen zum Widerruf eines Autokredits und zum Widerrufsjoker hat CDR Legal hier zusammengefasst.

Der EuGH hat mit seinem bemerkenswerten Urteil vom 9. September 2021 die Verbraucherrechte beim Widerruf von Autokrediten erheblich gestärkt. Demnach lassen sich Verbraucherdarlehen, zu denen auch Autokredite zählen, noch Jahre nach Abschluss widerrufen, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat oder die erteilten Pflichtinformationen unzureichend sind. Insbesondere bemängelten die Richter in Luxemburg, dass die Angaben zum Verzugszins oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung oft nicht ausreichen.

OLG Schleswig folgt Rechtsprechung des EuGH

So reichen nach der Rechtsprechung des EuGH pauschale Angaben zum Verzugszins nicht aus. Vielmehr müsse der Verzugszins mit einem konkreten Zinssatz angeben werden. Zudem müsse auch der Mechanismus zur Anpassung des Zinssatzes erläutert werden. Ebenso müsse auch die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits für den Verbraucher verständlich dargelegt werden.

Landgerichte und Oberlandesgerichte folgen zunehmend der Rechtsprechung des EuGH und entscheiden beim Widerruf von Autokrediten verbraucherfreundlich. So auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Das OLG Schleswig entschied mit Urteilen vom 16. Dezember 2021 bzw. 13. Januar 2022, dass der Widerruf von Kreditverträgen mit der Mercedes Benz Bank bzw. VW Bank noch Jahre nach Vertragsschluss möglich war.

In dem Verfahren zum Aktenzeichen 5 U 135/21 hatte der Kläger den Kauf eines Mercedes E 220 über einen Kredit bei der Mercedes Benz Bank finanziert. Um einen Kredit der VW Bank ging es in dem Verfahren zum Aktenzeichen 5 U 126/21. In beiden Fällen hatten die Kläger Jahre nach Abschluss den Widerruf des Darlehensvertrags erklärt und dies damit begründet, dass die erteilten Pflichtangaben der Bank unzureichend seien.

Angaben zum Verzugszins unzureichend

Das OLG Schleswig folgte der Argumentation. So hätten sowohl die Mercedes Bank als auch die VW Bank den Verzugszins nur pauschal mit „fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ angeben. Das reiche nicht aus, so das OLG. Der Verzugszins hätte mit einem konkreten Zinssatz angegeben werden müssen. Zudem seien auch die Informationen der Banken zu außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren unzureichend gewesen. Folge der unzureichenden Informationen sei, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde. Daher sei der Widerruf noch Jahre nach Abschluss wirksam erfolgt, entschied das OLG Schleswig.

Widerruf ermöglicht Rückabwicklung

Autokredite werden beim Fahrzeugkauf häufig direkt vom Autohaus mitvermittelt. Im Falle eines solchen verbundenen Vertrags werden nach einem erfolgreichen Widerruf sowohl der Kreditvertrag als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Folge ist, dass der Verbraucher das Auto an die Bank gibt und im Gegenzug seine geleisteten Kreditraten zurückerhält. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich ggf. einen Wertersatz anrechnen lassen.

So kann CDR Legal Ihnen helfen

In all diesen und noch weiteren Fällen ist es sinnvoll, dass Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Kanzlei wie CDR-Legal ist auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Hier können Sie im Rahmen eines kostenlosen, telefonischen Erstgespräch ihren Fall schildern und mehr über Ihre Widerrufsmöglichkeiten erfahren.

Foto(s): 270322753 – The car owner is standing the car keys to the buyer. Used car sales © Shisu_ka, http://www.fotolia.com

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Corinna Ruppel LL.M.

Beiträge zum Thema