Autorennen/ Straßenrennen - verbotenes Autorennen: Strafbarkeit? Strafe?

  • 11 Minuten Lesezeit

Strafverteidiger Bielefeld. 

Strafverteidigung.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.  

Sie möchten mir schreiben? Hier geht's zum Kontaktformular

Sie finden mich im Internet auf www.dd-legal.de

Telefon: 0521 - 986 338 22 (Büro)

Mobil: 0151 - 540 70 333 (Mobil)

Was Sie in diesem Beitrag erwartet...

Der nachfolgende Beitrag erörtert kurz das Thema „Illegale Autorennen“ und welche strafrechtlichen Folgen drohen. Obwohl der Gesetzgeber mit der Einführung des § 315d StGB eine strafrechtliche Norm geschaffen hat, nimmt die Zahl illegaler Autorennen im gesamten Bundesgebiet seit Jahren zu. Was Ihnen strafrechtlich droht, mit welchen Nebenfolgen Sie rechnen müssen und was Sie tun sollten, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, erfahren Sie in dem Artikel. Zudem gehe ich kurz auf einen Fall eines Mandanten von mir ein, welcher wegen eines illegalen Autorennens angeklagt war. 

Welche Strafbarkeit kommt in Betracht?

Wenn Sie ein illegales Autorennen ausrichten, daran teilnehmen oder selbst durchführen drohen Ihnen schwere strafrechtliche Konsequenzen. Als Strafbarkeit kommt § 315 d StGB – Verbotenen Kraftfahrzeugrennen in Betracht.

§ 315 d Abs. 1 StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen

In § 315 d Abs. 1 StGB heißt es:

„Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,

2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 315d Abs. 2 StGB - Gefährdung von Menschen oder Sachen

Wenn Sie in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden, so droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§ 315d Abs. 5 StGB – Tod eines Menschen oder schwere Verletzungen

Wenn Sie im Falle des § 315 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB, § 315 Abs. 2 StGB den Tod der eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursachen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Autorennen sind keine Ordnungswidrigkeiten! 

Eine wichtige Bemerkung am Rande: Bei den illegalen Autorennen handelt es sich nicht um „bloße“ Ordnungswidrigkeiten, wie etwa ein einfacher Rolichtverstoß, zu schnelles Fahren oder aber ein Handyverstoß am Steuer. Im Gegenteil: Mit § 315d StGB besteht jetzt eine Vorschrift die illegale Autorennen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestrafen.

Wie machen Sie sich nach § 315d Abs. 1 StGB strafbar? 

§ 315d Abs. 1 StGB unterscheidet zwischen 3 verschiedenen Handlungen:

§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB – Ausrichter eines Rennens

Hiernach muss derjenige im Straßenverkehr an der Organisation oder Durchführung eines illegalen Autorennens beteiligt sein. Nach dem Bundesgerichtshof liegt eine solche Durchführung oder Organisation immer dann vor, wenn es sich bei dem Straßenrennen um einen Wettbewerb zwischen mindestens zwei Fahrern (Fahrzeugführern) handelt, bei dem zumindest auch darum geht, eine erhebliche Geschwindigkeit mit einem Kraftfahrzeug im Vergleich zu einem anderen Teilnehmer zu erreichen. Wichtig: Es ist nicht zwingend erforderlich, dass eine ausdrückliche vorherige Absprache stattgefunden hat. Stattdessen reicht ein schlüssiges (konkludentes) Verhalten aus, dh. Sie sind mit der Durchführung einverstanden und zeigen das auch durch Ihr Verhalten.  

Was heißt Ausrichter? Als Ausrichter eines Autorennens gilt die Person, die als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranstalter das Straßenrennen vorbereitet, organisiert und eigenverantwortlich umsetzt. Das Durchführen bezieht sich hingegen auf die eigenständige Umsetzung des von einem Ausrichter ausgearbeiteten Plans vor Ort.

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB

Nach § 315d Abs. Nr. 2 StGB müssen Sie an einem illegalen Autorennen teilnehmen. Sie müssen also „mitmachen“.

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

§ 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass Sie Ihr Auto durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegt haben, um eine extrem hohe Geschwindigkeit („höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen. 

Wichtig: Eine nicht angepasste Geschwindigkeit liegt dann vor, wenn der Täter die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung der Verkehrssituation nicht anpasst (zB. unübersichtliche Straße, Straßenschäden oder Wetterbedingungen durch Regen, Nebel, Schnee etc.). Des Weiteren muss er ein besonders schwerwiegendes und gefährliches Verhalten zeigen, das gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Hierbei handelt es sich um die Fälle des sog. „Alleirasens“, dh. der Täter führt ein illegales Straßenrennen gegen sich selbst durch.

Flucht vor Polizei? Strafbar nach § 315d StGB?

Wenn Sie versuchen, sich vor der Polizei durch rücksichtsloses und verkehrsrechtswidriges Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit zu entziehen und dabei die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden, kann auch eine Strafbarkeit gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommen.

Aber: Eine Flucht vor der Polizei ist nicht immer ein sog. „Alleinrennen“ und somit strafbar nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Hierzu hat sich auch schon der Bundesgerichtshof geäußert.

Wann eine Flucht doch strafbar sein kann...

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss einige Kriterien aufgestellt, wann eine Flucht vor der Polizei doch nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar sein kann.

Folgende Voraussetungen müssen vorliegen:

  • Erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (nicht ausreichend sind etwa 20km/h zu schnell)
  • grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fortbewegung. Beispiel: Sie fahren über rote Ampeln oder wechseln riskant die Fahrspuren und gefährden andere Verkehrsteilnehmer oder aber Sie begehen riskante Bremsmanöver oder verursachen sog. „Beinnahekollisonen“
  • Absicht (Vorsatz!) des Täters, auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die maximal mögliche Geschwindigkeit zu erzielen, um so vor der Polizei zu fliehen. Dabei ist es irrelevant, ob dem Täter tatsächlich die Flucht gelingt.

Den Beschluss des BGH vom 29.04.2021, Az 4 StT 165/20 können Sie hier abrufen.

Durch ein Autorennen stirbt jemand: Was droht ihnen?

Wenn durch ein illegales Autorennen jemand stirbt, so droht ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren! Dies ergibt sich aus § 315d Abs. 5 StGB. Juristen sprechen hierbei von seiner sog. „Erfolgsqualifikation“. Eine „Erfolgsqualifikation“ erkennen Sie an den Begriffen „verursacht der Täter dadurch“.

Wichtig ist hierbei, dass Sie keinen Vorsatz haben müssen zur Tötung eines anderen Menschen. Es reicht aus, wenn Sie durch ihre vorsätzliche Handlung des illegalen Autorennens nur durch Leichtfertigkeit den Tod (Fahrlässigkeit § 18 StGB) eines anderen Menschen verursachen! Eine tiefgründigere Auseinandersetzung zu dieser Problematik würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen.

Merken Sie sich bitte folgendes: Wenn Sie durch ein illegales Autorennen einen Menschen töten oder schwer an seiner Gesundheit schädigen oder eine große Zahl von Menschen an ihrer Gesundheit schädigen, so droht ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren! Unter besonderen Umständen kann Ihnen sogar eine Verurteilung wegen Mordes drohen und somit eine lebenslange Freiheitsstrafe. Beispielhaft ist hier der Fall der Kudamm-Raser aus Berlin. Lesen Sie hierzu in aller Kürze die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom  18.06.2020, Az. 4 StR 482/2020 als Pressemitteilung.

Vorsatz erforderlich! § 315d Abs. 1 StGB

Für eine Verurteilung nach § 315d Abs. 1 StGB müssen Sie vorsätzlich gehandelt haben. Juristisch bedeutet Vorsatz, dass Sie mit „Wissen“ und Wollen“ die Tat verwirklicht haben. Es reicht aber auch aus, wenn Sie das illegale Autorennen nach § 315d Abs. 1 StGB nicht mit „Wissen“   und „Wollen“ begangen haben, sondern die Handlungen nach § 315d Abs. 1 StGB Nr. 1 – Nr. 3 StGB „billigend in Kauf genommen haben“ (sog. Eventualvorsatz).

Fahrlässigkeit reicht aus! § 315d Abs. 4 StGB 

Wichtig zu wissen ist, dass auch eine Fahrlässigkeit ausreicht, um sich strabar zu machen. Wenn Sie die Gefahr fahrlässig verursachen, dh. Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeuten Wert „fahrlässig“ gefährden, so droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Welche weitere Konsequenzen drohen?

Neben den bereits beschriebenen strafrechtlichen Konsequenzen drohen Ihnen weitere „Nebenstrafen“. In Betracht kommen:

  • Fahrverbot:  1 Monat bis zu 6 Monaten
  • Entziehung der Fahrerlaubnis:  6 Monate bis 5 Jahre Sperrfrist! In schweren Fällen ist die Entziehung auch lebenslang möglich.
  • Beschlagnahme und Einziehung des Autos: Das Auto kann unmittelbar nach der Tat beschlagnahmt und anschließend eingezogen werden. Einziehung bedeutet, Enteignung und Übergang des Eigentums auf den Staat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Auto um das Eigentum des Täters handelt!

Entscheidend ist hier aber der jeweilige Einzelfall! Dabei spielt es beispielsweise eine erhebliche Rolle, ob es zu einem Unfall kam, ob Menschen verletzt worden sind oder aber auch einschlägige Vorstrafen sowie Eintragungen im Verkehrsregister durch Geschwindigkeitsüberschreitungen.  

Wichtig: Es drohen Ihnen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, wenn Sie bei einem illegalen Autorennen einer anderen Personen einen Schaden zufügen.

Illegales Autorennen: Übernimmt die Versicherung den Schaden?

Schließlich stellt sich die Frage, ob Ihre KfZ Versicherung im Falle eines Schadens, welcher durch ein illegales Autorennen entstanden ist, die Kosten übernimmt. An dieser Stelle können keine vertieften Ausführungen erfolgen, jedoch kann folgendes gesagt werden: Die Schäden die Sie anderen Verkehrsteilnehmern zugeführt haben, werden durch ihre Versicherung reguliert, dh. die Versicherung übernimmt die Kosten. Aber: Die Versicherung wird sich das Geld von Ihnen wieder zurückholen!

Die Schäden an Ihrem Fahrzeug, die dadurch entstanden sind, dass Sie an einem illegalen Autorennen teilgenommen haben, werden von der Kaskoversicherung nicht übernommen. Grund hierfür ist, dass Sie durch die Teilnahme an einem illegalen Autorennen grob fahrlässig handeln.  

Fall eines Mandanten: Freispruch..., aber:

Was war passiert? 

Ein junger Mandant von mir wurde von der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs eines illegalen Autorennens angeklagt. Die Staatsanwaltschaft warf meinem Mandant vor, mit einem anderen Verkehrsteilnehmer,  in einer deutschen Großstadt Nachts ein illegales Autorennen durchgeführt zu haben, indem er sich mit seinem stark motorisierten Fahrzeug, mit hoher Geschwindigkeit, quietschenden Reifen und heulenden Motorgeräuschen ein Rennen geliefert haben soll. Mein Mandant soll dadurch eine Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen haben. Eine Polizeistreife, die sich wegen eines anderen Einsatzes in unmittelbarer Nähe aufhielt, soll das illegale Autorennen beobachtet haben.

Wie ging der Fall aus? 

Vor dem Amtsgericht hat sich mein Mandant auf meinen Rat hin zur Sache nicht eingelassen und somit geschwiegen. Das ist rechtlich zulässig und nicht zu beanstanden. Denn: Niemand muss sich zu den Vorwürfen die einem zur Last gelegt werden, als Beschuldigter/ Angeklagter äußern und sich somit selbst belasten. Das Gericht darf ein Schweigen auch nicht negativ auslegen!  Stattdessen wurden die Polizisten aus jener Nacht als Zeugen vernommen und befragt. 

Die Aussagen der Polizisten waren jedoch sehr schwammig und reichten für eine Verurteilung nicht ansatzweise aus. Es konnten beispielsweise weder Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit gemacht werden, noch konnte meinem Mandanten nachgewiesen werden, dass er tatsächlich der Fahrer eines illegalen Autorennens war. Somit gab es erhebliche Zweifel, dass mein Mandat tatsächlich der Täter war. Die Tat konnte meinem Mandaten nicht nachgewiesen werden!

Das Ergebnis: Freispruch für den Mandanten!

Welche Folgen hat der Freispruch für meinen Mandanten? 

Der Freispruch für meinen Mandanten hatte zur Folge, dass er nicht vorbestraft ist und seinen Führerschein behalten durfte.

Freispruch, aber...:

Ein Freispruch ist für den Verteidiger immer das oberste Ziel. Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig die Wahl eines guten Strafverteidiger ist und dass sich eine Investion in einen guten Strafverteidiger bezahlt macht. In solchen Fällen braucht es einen Strafverteidiger, welcher auch den Konflikt mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht nicht scheut und die Rechte seines Mandanten konsequent verteidigt!

Aber: Ohne ins Detail gehen zu wollen, gehört mein Mandant zu denjenigen Fahrern, die gern ihre hochmotorisierten Fahrzeuge zur Schau stellen. Es sind meist junge Leute die mit ihren Sportwagen strafrechtlich in Erscheinung treten. Den jungen Leuten sollte an dieser Stelle aber bewusst sein, dass eine solche Tat schwerwiegende Folgen für sie und ihr weiteres Leben haben kann. Im schlimmsten Falle kommen Unschuldige Menschen zu Tode oder werden schwer an ihrer Gesundheit geschädigt. In einem solchen Fall dürfte die zu erwartende Strafe nur nebensächlich sein; viel schlimmer ist es, sich damit abfinden zu müssen, dass man einem anderen Menschen schweres Leid zugefügt oder gar das Leben genommen hat.  

Rechtsanwalt kontaktieren!

Wenn Sie Beschuldigter einer Tat nach § 315d StGB sind, ihnen somit die Teilnahme an einem illegalen Autorennen vorgeworfen wird, so sollten Sie sich dringend anwaltlich beraten und vertreten lassen.

Denn: Ein guter Strafverteidiger kann für Sie einiges „rausholen“, da die Frage, ob es sich tatsächlich um ein illegales Autorennen nach § 315d StGB handelt, immer eine Einzelfallentscheidung ist, die von Gericht zu Gericht, von Fall zu Fall, unterschiedlich ausfallen kann und maßgeblich auf Indizien, Anhaltspunkten etc. beruht. Es macht einen großen Unterschied, ob Ihnen durch zu „schnelles Fahren“ eine Straftat nach § 315d StGB vorgeworfen wird oder „nur“ eine Ordnungswidrigkeit.

Daher mein Tipp: Suchen Sie sich einen guten Rechtsanwalt/ Strafverteidiger! Wenn Sie von mir verteidigt werden wollen, dann kontaktieren Sie mich!

Was Sie tun sollten, wenn Sie ein Vorladung von der Polizei erhalten haben, erfahren Sie hier in meinem Rechtstipp „Vorladung durch die Polizei – was tun?“


Noch mehr Rechtstipps & Antworten... 

Für noch mehr Rechtstipps klicken Sie einfach hier "Rechtstipps Dr. Dejan Dardic". 

Einen kurzen Überblick zum Thema Strafrecht erhalten Sie hier "FAQ-Strafecht & Strafprozess"


Strafverteidiger Bielefeld. 

Strafverteidigung.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.  

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie möchten mir schreiben? Hier geht's zum Kontaktformular. Sie finden mich im Internet auf www.dd-legal.de

Telefon: 0521 - 986 338 22 (Büro)

Mobil: 0151 - 540 70 333 (Mobil)

Strafverteidiger Bielefeld Anwalt für Strafrecht

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten. 


Illegales Autorennen § 315d StGB Raser Strafrecht Führerschein Illegale Autorennen Welche Strafen drohen Was Sie wissen müssen illegales Autorennen ohne Beweise illegales Autorennen Auto beschlagnahmt rennen gegen sich selbst welcher Paragraph ab wann ist es ein illegales Autorennen ab wann ist es ein Straßenrennen illegales Autorennen mit Todesfolge Tötung durch Rasen Auto Autorennen gegen sich selbst Bundesgerichtshof Urteil BGH Urteil Strafverteidiger Rechtsanwalt Verbotenes Kraftfahrtrennen Rennähnliche Situation

Foto(s): https://pixabay.com/de/illustrations/tachometer-tacho-rasen-vollgas-653256/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardić

Beiträge zum Thema