AXON Leasing GmbH, heute AXON GmbH verliert Herausgabeklage eines Leasingfahrzeuges

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Die von uns vertretene Mandantin war Leasingnehmerin der AXON Leasing GmbH; heute AXON GmbH. Durch die zum Abschluss des Leasingvertrages führenden Vertragsverhandlungen ging unsere Mandantin davon aus, mit Zahlung der Schlussrate das Leasingfahrzeug vollständig zu Eigentum erworben zu haben. Die AXON Leasing GmbH verweigerte nach Zahlung der Schlussrate die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II und verklagte unsere Mandantin vor dem LG München I auf Herausgabe des Fahrzeuges sowie eine Nutzungsentschädigung über den Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate hinaus. Widerklagend haben wir für unsere Mandantin die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II eingeklagt. Das LG München I hat eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen durchgeführt. Das LG München I hat der Widerklage stattgegeben.

Das LG München I hat mit seinem Urteil u. a. folgende Feststellungen getroffen:
 Unsere Mandantin (die Beklagte) hat einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung des Fahrzeuges, nachdem sich die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die AXON GmbH (die Klägerin) als rechtsmissbräuchlich darstellt (dolo-agit-Einrede nach § 242 BGB). Unsere Mandantin hat aus der Vertragsergänzung (1) einen fälligen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung des Fahrzeuges.

Die AXON GmbH hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Das erstinstanzliche Urteil ist auf unserer Homepage (BLOG-Eintrag) abrufbar.

Fazit: Konnte sich die AXON bis dato auf für sie „positive“ Urteile des LG München I verlassen, scheint sich abzuzeichnen, dass der AXON nun ein schärferer Wind entgegenbläst und sich die Rechtsprechung in diesen Fällen zu ändern beginnt.


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