Babboe-Lastenräder: Benutzen auf eigene Gefahr!

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Die Rückrufaktion von Babboe-Lastenräder sorgt weiter für Aufregung. Bei der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte haben sich in den vergangenen Tagen viele besorgte Besitzerinneren und Besitzer gemeldet. Ihre drängendste Frage lautet: Dürfen wir unser Bike tatsächlich nicht mehr fahren?


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Betroffene Modelle

Zunächst herrscht bei den Betroffenen Verwirrung um die verschiedenen Begriffe, die im Umlauf sind. Es gibt einen Verkaufsstopp, für einige Modelle wurde zusätzlich ein Rückruf verfügt und es gibt den dringenden Rat, Babboe-Lastenräder nicht mehr zu nutzen. Dabei stellt sich die Frage, welche Räder sollen denn nun stehen bleiben.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Iistet in ihrer Datenbank „Gefährliche Produkte in Deutschland“ folgende Babboe-Modelle auf:

  • Babboe City, City-E
  • Babboe Mini, Mini-E
  • Babboe Curve / Curve-E / Curve Mountain
  • Babboe Big / Big-E
  • Babboe Dog / Dog-E
  • Babboe Max-E
  • Babboe Mini Mountain
  • Babboe Pro Trike / Trike-E
  • Babboe Pro Trike XL
  • Babboe Carve-E / Carve Mountain
  • Babboe Slim Mountain
  • Babboe Go-E, Go Mountain
  • Babboe Flow-E, Flow Mountain
  • Babboe City Mountain


Der Hersteller empfiehlt, diese Modelle nicht mehr zu benutzen. Was bedeutet das aber konkret? Müssen sich die Betroffenen an diese Empfehlung halten? Welche Risiken gehen Besitzerinneren und Besitzer ein, wenn sie ihre Lastenräder trotzdem nutzen? Besteht im Schadensfall noch Versicherungsschutz?


Ist die Nutzung von Babboe-Lastenrädern in Deutschland verboten?


Wenn die BAuA ein Produkt gemäß dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) als gefährlich einstuft, darf es nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Produkte, die bereits im Umlauf sind und nachträglich als gefährlich eingestuft werden, dürfen normalerweise weiterhin verwendet werden. Allerdings sollten Benutzer die Warnhinweise beachten und zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen treffen.


Deswegen ist es nicht verboten, mit den genannten Babboe-Rädern am Straßenverkehr teilzunehmen. Aber nicht alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, sollte man auch machen. Aufgrund der möglichen Schäden und der versicherungsrechtlichen Risiken, ist von einer Nutzung der Lastenräder dringend abzuraten.


Denn behördliche Prüfungen haben ergeben, dass die Sicherheit dieser Modelle nicht gewährleistet werden kann, da zuletzt vermehrt Rahmenbrüche aufgetreten sind. Dies kann zu schweren Verletzungen führen, zum Beispiel wenn Kinder während der Fahrt wegen des Bruchs aus der Ladebox fallen. Im Straßenverkehr ist dies ein lebensgefährliches Risiko. Wie hoch das Risiko eines Rahmenbruchs ist, kann niemand besser beurteilen als der Hersteller. Deshalb sollte man das Rad stehen lassen, wenn es der Hersteller ausdrücklich empfiehlt.


Welche Risiken bestehen, wenn das Lastenrad jetzt noch genutzt wird?


Wer diese Empfehlung ignoriert läuft Gefahr, dass in einem Schadensfall die Haftpflichtversicherung nicht bezahlt. Grundsätzlich sind Schäden, die ein Versicherter bei der privaten Nutzung mit dem Fahrrad verursacht, von der Privathaftpflicht abgedeckt. Es besteht nach den Versicherungsbedingungen aber regelmäßig eine Obliegenheit, sich so zu verhalten, dass Schäden vermieden werden. Dazu gehört etwa die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften. Wer sein Lastenrad trotz eines Rückrufs aufgrund von Sicherheitsmängeln weiterhin nutzt, dürfte gegen diese Obliegenheit verstoßen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten kann die Versicherung im Schadensfall ihre Leistungen kürzen oder gar verweigern.


Aber auch ohne Rückruf ist der Versicherungsnehmer gehalten, den Versicherer über gefahrerhebliche Umstände zu informieren. Wer auf die Nutzung seines Lastenrades angewiesen ist und wem dabei keine zumutbare Alternative zur Verfügung steht, sollte die bekannt gewordenen Rahmenbrüche, die vom Hersteller eingeleiteten Maßnahmen und die Einstufung der BAuA als gefährlich der Versicherung melden und nachfragen, wie sich diese Umstände in seinem konkreten Fall auf den Versicherungsschutz auswirken.


Was sollen Betroffene unternehmen?

Aufgrund der vielfältigen Risiken gehören die Lastenräder in die Garage und nicht auf die Straße. Stattdessen sollten Betroffene prüfen, ob ihnen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer zustehen. Diese verjähren bei neuen Rädern in zwei Jahren. In dieser Zeit kann man vom Händler die Beseitigung von Mängeln, beispielsweise eines defekten Rahmens, verlangen. Wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten.

Von Buttlar Rechtsanwälte

Von Buttlar Rechtsanwälte ist eine bundesweit tätige auf Verbraucherrecht spezialisierte Kanzlei mit zehn Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen. Sie zeichnet sich durch eine hohe Mandantenzufriedenheit aus, die durch mehr als 600 erstklassige Bewertungen auf verschiedenen Portalen belegt ist.


Für betroffene Besitzer und Besitzerinnen von Babboe-Lastenrändern bieten wir folgende Leistungen an:


  • Kostenfreie Erstberatung über rechtliche Möglichkeiten gegenüber Händler und Hersteller
  • Kostenfreie Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung
  • Kontaktformular


Foto(s): Midjourney

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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