Bausparkassen: Bundesgerichthof erklärt Darlehensgebühr für unzulässig

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10.11.2016 – Auf Bausparkassen kommen Rückforderungsansprüche in Millionenhöhe zu. Wie Kunden jetzt von der neuen Entscheidung profitieren können:

Kunden können Darlehensgebühr zurückverlangen

Mit Urteil vom 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen unwirksam ist. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall geklagt. Eigentlich hätte der Bundesgerichtshof am 08.11.2016 noch über zwei weitere Fälle verhandeln sollen. Doch die Wüstenrot Bausparkasse hatte sich vor dem Gerichtstermin mit ihren Kunden geeinigt, um ungünstige Entscheidungen zu vermeiden.

In der Vergangenheit haben Bausparkassen für ihre Darlehen nicht nur Zinsen verlangt, sondern auch eine Abschluss- und eine Darlehensgebühr. Die Abschlussgebühr hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2010 gebilligt (Az. XI ZR 3/10). Die Darlehensgebühr hat er jetzt für unzulässig erklärt. Die Höhe der Darlehensgebühr betrug regelmäßig 2 Prozent der Darlehenssumme – für ein Darlehen in Höhe von 150.000 Euro also 3.000 Euro. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs können betroffene Bausparkunden bereits bezahlte Darlehensgebühren zurückfordern.

Unklar ist jedoch, wie die Bausparkassen auf solche Forderungen reagieren werden. In den ersten Presseberichten zu dem BGH-Urteil wurden bereits Befürchtungen laut, das Geld werde nicht kampflos erstattet. Denkbar sei, dass eingewendet werde, etwaige Ansprüche seien verjährt oder das Urteil träfe auf ihre Gebühren gar nicht zu.

Über die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte bietet betroffenen Darlehensnehmern an, für 75,00 Euro ein individuelles und rechtlich begründetes Aufforderungsschreiben an die Bausparkasse zu versenden.

Die Kanzlei vertritt bereits eine Vielzahl von Bausparern, deren Bausparverträge gekündigt wurden. Das Bank- und Kapitalmarktrecht gehört zu den zentralen Schwerpunkten der Kanzlei. Ihre Expertise hat sie erst kürzlich durch eine von ihr erstrittene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Kreditrecht unter Beweis gestellt. Nach dem Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) haben Banken keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selber kündigen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Wolf von Buttlar, Rechtsanwalt Stefan Allmendinger


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