Beamten steht ein Anspruch auf Abgeltung des aus Krankheitsgründen nicht genommenen Mindesturlaubs zu

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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass auch Beamten aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des aus Krankheitsgründen nicht genommenen Mindesturlaubs (20 Tage im Jahr) zusteht. In dem entschiedenen Fall hatte ein Beamter geklagt, der vor seiner Versetzung in den Ruhestand durchgehend erkrankt war und daher seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht sieht auch in diesen Fällen - ebenso wie die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung - einen Anspruch auf Abgeltung.

Im Urteil heißt es: „Der Kläger unterfällt als Beamter dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG. Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist europarechtlich zu definieren. Nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie gilt sie für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1 - 8). Diese Vorschrift sieht bestimmte Einschränkungen bei der Anwendung im Bereich der Streitkräfte und der Polizei vor. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Richtlinie grundsätzlich auch Beamte erfasst."(vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.01.2011 - 12 K 331/10, juris)

Das Gericht führt weiter aus, dass Beamten unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des aus Krankheitsgründen nicht genommenen Mindesturlaubs, wie er durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleistet ist, zusteht.

Das Urteil steht im Einklang mit der überwiegenden verwaltungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und bedeutet für Beamte, dass sie auch im Falle der Zurruhesetzung Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen können, sofern Sie vor der Zurruhesetzung krankgeschrieben waren und daher den ihnen zustehenden Jahresurlaub nicht nehmen konnten.

Rechtsanwalt Jan General

www.kanzlei-general.com

Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht (BOER)


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