Bearbeiterurheberrecht - die Schutzfähigkeit von Melodie und Text

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Zu den  urheberrechtlich geschützten Werken gehören unter anderem auch nach § 2 Nr. 2 UrhG Werke der Musik. Für den Fall einer Urheberschaft verleiht einem Künstler das Urheberrecht einen exklusiven Schutz. Dazu gehören insbesondere eine Vielzahl von Nutzungs- und Verwertungsrechten. Das bedeutet, dass Dritte einzelne Werke nicht ohne das Einverständnis des jeweiligen Schöpfers bzw. Rechteinhabers veröffentlichen oder vervielfältigen dürfen. Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für die Bearbeitung nach § 3 UrhG. Denn auch Werke, welche den Schutz nach § 3 UrhG besitzen, dürfen erst dann veröffentlicht werden, wenn die entsprechende Erlaubnis des Schöpfers vorliegt. 


Grundsätzlich entsteht ein urheberrechtlicher Schutz immer für Bearbeitungen, wenn diese eine eigene geistige Schöpfung des Bearbeiters darstellt. Bei Musikwerken ist in der Regel die Instrumentierung und Orchestrierung schutzfähig, da durch diese der klangliche Charakter eines Musikwerks aufgrund der unzähligen Wahlmöglichkeiten bei der künstlerischen Entscheidung in besonderem Maße beeinflusst wird.


Bereits das OLG Stuttgart hat sich im Jahr 2020 mit der Frage beschäftigt, wann genau ein Bearbeiterurheberrecht im Sinne des § 3 UrhG entsteht. 


Die Prozessparteien verhandelten darüber, inwiefern die Beklagte urheberrechtlich berechtigt war, ohne Einwilligung der Klägerin einen auf dem Lied »Zum Geburtstag viel Glück« basierenden Radiospot zum Zwecke der Rundfunkwerbung öffentlich zu nutzen. Der Streitigkeit war das 50-jährige Jubiläum eines genossenschaftlichen Zusammenschlusses von Einzelhändlern für Elektronik vorausgegangen. Aufgrund eines Jubiläums ließen diese einen Radiospot mit der Melodie des bekannten Geburtstagslieds ,,Zum Geburtstag viel Glück'' senden, wobei dies Zeilen durch die  Worte ,,Zum Geburtstag für dich'' ausgetauscht wurden. Die Klägerin (Verlag) sah sich in ihrem Bearbeiterurheberrecht aus § 3 UrhG verletzt. Zwar sei die ursprüngliche Fassung des Liedes bereits im Jahr 2016 in Deutschland gemeinfrei geworden. Die Klägerin habe aber ein Bearbeiterurheberrecht, durch die kreative Veränderung des streitgegenständlichen Musikwerks erlangt.


Das OLG Stuttgart sah dies jedoch anders und entschied, dass Alltagssprache und wörtliche Übersetzung nicht schutzfähig sind.


Banale Textzeilen wie allgemeine sprachliche Begriffe ohne besondere Originalität und Schöpfungshöhe, wie die hier verwendeten, genießen daher keinen Urheberrechtsschutz. Die Verwendung der beiden Wörter ,,Zum Geburtstag'' kann aus diesem Grund auch keine Urheberrechtsverletzung darstellen. Hinsichtlich der Melodie des streitgegenständlichen Musikwerks war das OLG Stuttgart ebenfalls der Ansicht, dass eine technische Veränderung, die sich nur im Bereich des handwerklichen Charakters bewege und den ursprünglichen Charakter des Musikstücks unverändert ließe, keinen Urheberrechtsschutz erlangen könne. Das OLG Stuttgart macht mit seinem Urteil daher deutlich, dass die Schwelle der erforderlichen Gestaltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt werden darf.

 

Der Gesamteindruck des veränderten Werks ist daher für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes entscheidend. Abstrakte und eindeutige Kriterien für die Beurteilung einer Bearbeiterurheberschaft lassen sich deshalb nur schwerlich auffinden. Mithin ist eine abschließende Bewertungen durch die Gerichte nach unserer Erfahrung oftmals erst mit der Beauftragung eines Musiksachverständigen möglich.


Im Übrigen kommt es für die Beurteilung urheberrechtlichen Schutzes nicht darauf an, ob und von wem das Werk bei der GEMA bereits registriert worden ist, da die Eintragung durch die GEMA ohne eine vorherige Prüfung der Urheberschaft erfolgt. 


Möchten Sie wissen, ob Sie ein Bearbeiterurheberrecht an einem bestimmten Musikstück haben? Kontaktieren Sie uns oder kommen auf einen Kaffe in unseren Räumlichkeiten vorbei -



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Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/tilt-shift-foto-von-acoustic-drum-set-995301/

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