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Bearbeitungsentgelte bei Bankdarlehen

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Sind Sie Unternehmer und haben im Zeitraum von 2016 bis heute ein Bankdarlehen aufgenommen? 

Sie zahlen für dieses Darlehen nicht nur Zinsen und Tilgung, sondern Sie haben bei Vertragsschluss noch eine Zusatzzahlung geleistet, die vier- oder sogar fünfstellig und als „Bearbeitungsgebühr“, „Strukturierungs-Fee“ o. Ä. deklariert war?

Der Bundesgerichtshof hat solche Bearbeitungsentgelte in mittlerweile mehreren Urteilen bei mehreren Fallgestaltungen für unzulässig erklärt. Das bedeutet, dass solche Gebühren u. U. zurückgefordert werden können.

Das Thema ist nicht neu, aber es gibt Neuigkeiten

Voraussetzung für die Möglichkeit zur Rückforderung ist, dass so ein Bearbeitungsentgelt „formularmäßig“ (als sog. AGB, also Allgemeine Geschäftsbedingungen) vereinbart wurde. Das ist der Fall, wenn Ihre Darlehensverträge einschließlich der Vereinbarung für das Bearbeitungsentgelt auf vorformulierten Schriftsätzen beruhen, die der Verwender – also die Bank – für eine Vielzahl von gleichgerichteten Fällen – hier das Unternehmerdarlehen – benutzen.

Nicht formularmäßig wäre eine Vereinbarung über eine Bearbeitungsgebühr dann, wenn darüber individuell verhandelt worden wäre. Eine individuelle Verhandlung liegt jedoch nicht vor, wenn man Ihnen lediglich zur Wahl gestellt hat, ob Sie entweder die Bearbeitungsgebühr zahlen oder einen höheren Zins.

Wenn Sie so eine Konstellation bei sich vorfinden, sollten Sie mich ansprechen. Ich schaue mir den Fall gern an und prüfe für Sie, ob eine Rückforderung in Betracht kommt. Sie sollten dabei keine Angst haben, es sich „mit Ihrer Bank zu verscherzen“. Ich kenne die Banken. Die halten das aus.


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