Bearbeitungsgebühren der Banken in Darlehensverträgen
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Immer wieder ereilen uns Nachfragen von Mandanten die Darlehensverträge abgeschlossen haben. Die AGBs der Banken sehen teilweise die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. 2 % des Darlehensbetrages vor. In dem durch das OLG Dresden zugrunde liegenden Fall, hat ein Anleger die Unwirksamkeit der Klausel gegen § 307 Abs.1 Nr. 1 BGB geltend gemacht. Das OLG Dresden entschied, dass die Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BGB verstoße, da sie die Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Bearbeitungsgebühr in der Regel die Leistungen der Bank hinsichtlich der Prüfung der Bonität des Darlehensnehmers und des Wertes der von ihm angebotenen Sicherheiten erfasst. Diese Leistungen erfolgen in erster Linie im Interesse der Bank und dienen dem Schutz der Bank vor einem Kreditausfall.
Die Leistungen und Gegenleistungen des Darlehensvertrages ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung des § 488 BGB. Danach muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
Die Prüfung der Bonität erfolgt grundsätzlich nur im Interesse des Kreditinstitutes und im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht jedoch im Kundeninteresse. Diese Kosten sind Sowieso- Kosten, denn sie fallen auch dann an, wenn die Bank sich entschließt, dem Darlehensnehmer kein Darlehen zu gewähren.
Diese Rechtsprechung ist bisher nicht durch den Bundesgerichtshof geklärt worden. Die obergerichtliche Rechtsprechung beantwortet die Frage, ob ein Entgelt für die Bearbeitung des Kredites in den AGBs einer Bank zulässig ist sehr unterschiedlich.
Gern stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.
Anwaltskanzlei BONTSCHEV
Rechtsanwältin Kerstin Bontschev
Fachanwältin für Steuerrecht
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