Bedürfnisprüfung für Waffenbesitzer

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Die Bedürfnisüberprüfung ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG vor der Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen zwingend durchzuführen, da das Bedürfnis eine notwendige Voraussetzung für eine Erlaubnis ist.

Eine Überprüfung des Bedürfnisses während des Bestehens der Erlaubnis erfolgt nach drei Jahren, § 4 Abs. 4 S. 1 WaffG. Der Gesetzeswortlaut ergibt, dass dieser zeitliche Rahmen für die Behörde eine Pflicht darstellt. Die Überprüfung des Bedürfnisses kann mit der Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG kombiniert werden.

§ 4 Abs. 4 S. 3 WaffG lässt auch eine anlassbezogene Überprüfung der Aktivitäten zu, wenn der Behörde Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat, also z. B. schießsportlich nicht mehr aktiv ist. Bei Sportschützen ist es also ausreichend, wenn der jeweilige Schießsportverband bestätigt, dass der Schütze weiterhin schießsportlich aktiv ist und Mitglied im Verein ist. Er muss also bei dieser Nachfolgeüberprüfung nicht nachweisen, mindestens einmal im Monat oder 18-mal im Jahr schießsportlich aktiv gewesen zu sein. Somit ist die Forderung der Waffenbehörde, ein Schießbuch vorzulegen, gesetzlich nicht begründet (VG Köln, AZ.: 20 K 2819/15). Bei Jägern wird das Bedürfnis zum Beispiel durch das Lösen eines Jagdscheines (§ 15 Abs. 1 BJagdG) nachgewiesen, Zif. 4.4 WaffVwV. Anders als bei der Zuverlässigkeit ist eine regelmäßige Prüfung im 3-Jahres-Rhythmus nicht zulässig. Auch dürfen Überprüfungen nicht in unverhältnismäßig kurzen Zeitabständen erfolgen (Schikaneverbot).

Fraglich ist, wie das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Waffensammlern der Waffenbehörde nachgewiesen werden kann? Als „Faustformel“ kann angenommen werden, dass der Waffensammler kontinuierlich seine Sammeltätigkeit (vgl. VG Düsseldorf, Az.: 22 k 851/11) nachweisen muss, also durch die Vorlage von Kaufquittungen den Erwerb von in die Sammlung passender Waffen belegen muss.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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