Befunderhebung (Stanzbiopsie) bei Krebsverdacht

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Der Behandler ist dazu verpflichtet, nach der jeweiligen Sachlage medizinisch gebotene Abklärungen zum Ausschluss einer Erkrankung zu veranlassen. Wenn eine derart erforderliche „Befunderhebung“ nicht in die Wege geleitet wird, kann es zu Beweiserleichterungen für den Patienten kommen. Es ist dann vom Behandler zu beweisen ist, dass sich der so genannte Befunderhebungsfehler nicht ausgewirkt hat.

In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.10.2018, I-26 U 172/17, hatte eine Gynäkologin nach einem auffälligen Tast- und Sonographiebefund bei ihrer Patientin lediglich eine Mammografie angeordnet. Diese erbrachte keinen Befund. 

Später zeigte sich bei der Patientin ein Brustkrebs mit Knochen- und Lymphknotenmetastasen. Nach längerer Behandlung verstarb die Patientin an den Folgen dieser Erkrankung.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Gynäkologin wegen eines Befunderhebungsfehlers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 40.000,00 sowie weiteren materiellen Schadens verurteilt. Nach den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen konnte der vorhandene Krebsverdacht nicht allein mit der Mammographie sicher ausgeräumt werden. 

Gerade wegen des auffälligen Tast- und Sonographiebefundes wäre, so der Sachverständige, vielmehr die Stanzbiopsie die Methode der Wahl zum sicheren Ausschluss einer Krebserkrankung gewesen. Die behandelnde Gynäkologin konnte nicht nachweisen, dass sie der Patientin die Vornahme der indizierten Stanzbiopsie dringend geraten hatte. 


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