Behandlungsfehler: Durchtrennung des nervus accessorius im Rahmen einer Lymphknotenentfernung

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Oberlandesgericht Düsseldorf - vom 18. Dezember 2013
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Durchtrennung des nervus accessorius im Rahmen einer Lymphknotenentfernung, OLG Düsseldorf, Az. I - 8 U 119/12

Chronologie:

Bei der Klägerin wurde im Rahmen einer Lymphknotenentfernung im September 2008 der nervus accessorius durchtrennt. Dadurch ist es zu einer Parese des Trapezmuskels und Schmerzen im Schulter- und Rückenbereich sowie zu Funktionsbeeinträchtigungen gekommen. Die Klägerin musste in Teilrente gehen und ist in ihrer Haushaltsführung erheblich eingeschränkt.

Verfahren:

Die Klägerin hatte zunächst das Landgericht Duisburg involviert (Az. 1 O 496/09) das den Vorfall gutachterlich hinterfragen ließ. Nachdem der Gutachter Behandlungsfehler konstatierte und zur Überzeugung der Kammer die Schädigung durch die Fehler eintrat, erließ das Landgericht ein Grund- und Teilurteil, wonach die Leistungsklage gerechtfertigt ist und festgestellt wird, dass die Beklagte sämtliche materiellen Schäden zu tragen hat. Dieser Auffassung schloss sich nunmehr das OLG Düsseldorf an und riet den Parteien einen Vergleich über pauschal 20.000,- Euro an, worauf diese sich einließen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Kommt ein Gericht zum Ergebnis, dass die Ansprüche des Geschädigten grundsätzlich berechtigt sind, kann aber noch nicht genau festgestellt werden, welche konkreten Ansprüche angemessen sind, bietet sich ein Grundurteil an. Im Anschluss daran hat der Geschädigte sodann die Möglichkeit, mittels weiterer gutachterlicher Hilfe den konkreten Schädigungsgrad und die Höhe der angemessenen Regulierungssumme zu eruieren, stellt RA Dr. D.C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.


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