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Bei Unfall mit Mietwagen keine Polizei-Pflicht

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anwalt.de-Redaktion

[image]Das Landgericht Hamburg ist bezüglich einer seit Jahren bekannten Regelung der meisten Autovermieter zu einer anderen Auffassung gekommen. Denn nach Auffassung der Richter aus der Hansestadt ist es nicht rechtens, dass ein Autovermieter seine Kunden dazu verpflichtet, bei jedem Unfall die Polizei zu informieren. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Autovermieter ist dem Urteil (Az.: 331 S 57/09) zufolge ungültig.

In dem vor dem Landgericht Hamburg verhandelten Fall gab es einen Unfall eines Kunden einer Autovermietung, der die Schranke eines Zufahrtsweges übersehen hatte und mit dem dortigen Pfosten zusammengestoßen war. Hierbei gab es am Mietwagen selbst einen erheblichen Schaden. Die Reparatur des Schadens an dem Mietwagen kostete über 4.000 Euro. Der Mieter hatte jedoch - trotz Hinweis des Autovermieters, dies bei einem Unfall zu tun - keine Polizei zur Aufnahme des Schadens gerufen. Daher klagte der Autovermieter auf Schadensersatz unter Hinweis auf die entsprechende Klausel.

Diesen lehnten die Hamburger Richter allerdings ab, da die Klausel unter Berücksichtigung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes aus dem Jahr 2008 unwirksam sei. Diese würde den Mieter unangemessen benachteiligen, hieß es zur Begründung. Nach Auffassung des Gerichts bedeute die Klausel, dass jeder Automieter stets komplett für einen Schaden haften würde, wenn die Polizei nicht herbeigeholt werde.

Achtung: Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des LG Hamburg später gekippt und festgestellt, dass die Polizei-Pflicht alleine keine unangemessene Benachteiligung des Mietwagennutzers darstellt, die Klausel zum vollständigen Ausschluss der Haftungsbeschränkung aber dennoch unwirksam war. Mehr zum Urteil des BGH finden Sie in diesem Rechtstipp.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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