Bei Unterstützung der salafistischen Szene droht Widerruf der Waffenbesitzkarte

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Das Verwaltungsgericht Minden (VG Minden, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 8 K 1220/15) hat entschieden, dass der Widerruf einer erteilten Waffenbesitzkarte zulässig ist, wenn der Waffenbesitzer nachweislich ein Unterstützer der salafistischen Szene ist.

Der Kläger des zugrundeliegenden Streitfalls ist seit Januar 2009 Mitglied eines Polizeischießvereins. Mit Bescheid vom 18.03.2015 hatte der Beklagte die Waffenbesitzkarte des Klägers widerrufen und ein Waffenbesitzverbot ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger wegen der Zugehörigkeit zur salafistischen Szene waffenrechtlich unzuverlässig sei. Durch die Teilnahme an diversen einschlägigen Veranstaltungen habe der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Schon dies rechtfertige den Widerruf der Waffenbesitzkarte. Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Waffen wegen seiner politischen oder ideologischen Ziele setze die Widerrufsentscheidung nicht voraus.

Der Entscheidung liegt § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG zugrunde, wonach Waffenbesitzer in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, wenn sie Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgen. Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinn des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG ist anhand der Regelung des § 92 Abs. 2 StGB auszulegen (Heinrich in Steindorf, Kom. zum WaffG, § 5, RN 21). Danach umfasst die verfassungsmäßige Ordnung die Verfassungsgrundsätze. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des NPD-Verbotsverfahrens präzisiert:

Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind."

Und weiter:

"Von einem Beeinträchtigen ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt“ (BverfG, Urteil vom 17.01.2017, Az.: 2 BvB 1/13).

Das Verwaltungsgericht Minden hat demnach in der Unterstützung der salafistischen Szene Bestrebungen des Klägers gesehen, die gegen diese Verfassungsgrundsätze laufen. Einen konkreten waffenrechtlichen Bezug sah das Verwaltungsgericht als nicht erforderlich an, wohl auch, weil § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dies nicht ausdrücklich vorsieht.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


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