Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit
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Nach § 25 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn der Erwerb auf seinen Antrag hin erfolgt.
Nach § 25 Absatz 2 StAG geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, wenn zuvor ein schriftlicher Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt wurde und der Antrag erfolgreich war.
Für die Genehmigung durch die deutschen Behörden ist der Nachweis vom Antragsteller zu erbringen, dass weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen.
Folgende Aspekte werden dabei als Bindungen an Deutschland angesehen:
- Ausbildung
- langer Aufenthalt
- Versicherungen
- Bankverbindungen
- freundschaftliche/Berufliche Verbindungen
- Grund-/Immobilienbesitz
- Wohnung zum Eigengebrauch
- Rentenzahlung bzw. Rentenanwartschaft aus einer deutschen Kasse
- Kammer-/Vereinsmitgliedschaften
Eine Beibehaltungsgenehmigung wird darüber hinaus nur erteilt, wenn der Antragsteller die andere Staatsangehörigkeit annehmen möchte, um konkrete und persönliche Nachteile für sich abzuwenden.
Wichtig ist, dass bereits zu Beginn des Verfahrens alle wichtigen Argumente vorgetragen werden. Dazu ist es häufig erforderlich, die Beibringung von aussagekräftigen Urkunden vor der Antragstellung zu organisieren.
Gegen die Ablehnung einer beantragten Beibehaltungsgenehmigung ist der Rechtsweg eröffnet.
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