Beleidigungen auf facebook - Kündigung wirksam?

  • 1 Minuten Lesezeit

Was ist passiert?

Ein Mitarbeiter hatte auf seinem facebook-Profil mehrfach seinen Vorgesetzten namentlich genannt und u.a. als „kleiner scheisshaufen“, „wixxer“ und „faules schwein“ beschimpft. Dies geschah aus Sicht des Arbeitnehmers im Rahmen eines persönlichen Chats mit einem Kollegen. Der Chat war jedoch für alle facebook-Freunde des Mitarbeiters einsehbar, sodass hiervon auch im selben Betrieb Beschäftigte, mit denen er auf facebook befreundet war, Kenntnis nehmen konnten.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.

Wie hat das Gericht entschieden?

Die Klage des gekündigten Mitarbeiters war ohne Erfolg!

Die fristlose Kündigung war zwar unwirksam, die ordentliche Kündigung aber wirksam

Grobe Beleidigungen in Richtung des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffene bedeuten, können nach der Rechtsprechung einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen

In diesem Fall kann eine außerordentliche, fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. 

Die Aussagen des Mitarbeiters wurden als grob beleidigend und aufgrund des auch für Kollegen einsehbaren Postings auf facebook als quasi betriebsöffentlich gewertet. 

Eine fristlose Kündigung wurde vor dem Hintergrund des Alters des Mitarbeiters und seiner Zukunft auf dem Arbeitsmarkt für unangemessen gehalten. 

Daher blieb es bei der ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist.


Haben Sie eine Kündigung erhalten und Fragen hierzu? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf:

per E‑Mail: wolters@bbr-law.de  

per Telefon: +49 (0)211- 828977 200

Gerne können Sie mir auch schreiben: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

Besuchen Sie uns unter: www.buchalik-broemmekamp.de

Foto(s): canva.com

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Wolters LL.M.

Beiträge zum Thema