Beluga Shipping: Der Gerichtsstand ist in Bremen

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei der angeschlagenen Beluga-Reederei stellt sich wegen der überörtlichen Einbettung die Frage nach dem Gerichtsstand. Weltreisen sind nicht erforderlich. Der internationale Gerichtsstand ist Bremen (außereuropäisch und europäisch). Bei den betroffenen Fonds handelt es sich um HCI-Capital, die Oltmann-Gruppe aus Leer; das Elbe Emissionshaus, Ownership und Nordcontor. Betroffen sind ebenfalls die Beschäftigten der Reederei.

Der internationale Gerichtsstand für die Durchsetzung von Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen wegen Forderungen lässt sich für Deutschland ganz einfach nach § 32 ZPO begründen. Dieses gilt nur für außereuropäische Angelegenheiten außerhalb der EuGVVO. Hierzu reicht es aus, wenn eine unerlaubte Handlung im Bezirk des angerufenen Gerichtes lediglich behauptet wird. Die bloße Behauptung muss nur stimmen. Daneben lässt sich der Gerichtsstand (in außereuropäischen Angelegenheiten) nach § 32 ZPO auch durch einen so genannten „Mittätergerichtsstand" begründen, wenn den ausländischen Schuldner kein Vorwurf der unerlaubten Handlung trifft („wechselseitige Handlungsortzurechnung, BGH-Urt. v. 13. Juli 2010, S. 12). Hierzu reicht es aus, eine unerlaubte Handlung eines mithaftenden Gesamtschuldners im Bezirk des angerufenen Gerichts zu behaupten. Selber muss der Schuldner keine unerlaubte Handlung begangen haben. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer unerlaubten Handlung muss im Bezirk des angerufenen Gerichts erfüllt worden sein. Sonach lässt sich im Regelfall der Gerichtsstand des Klägers als internationaler Gerichtsstand entwickeln (NJW 2008, 3480, BGH-Urteil vom 06.02.90 (XI ZR 184/88, Düsseldorf), WM 1990, 462, Senatsurteil vom 28.02.1989 = WM 1989, 1047). Dieses gilt nur für außereuropäische Fälle.

Bei europäischen Gerichtsständen gilt seit kurzem der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen. Das EuGVVO verdrängt nationales Recht wegen des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des supranationalen Europarechts. In dem BGH-Urteil (XI ZR 57/08) vom 13. Juli 2010 wurde die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bejaht. Ist der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht mit dem Ort identisch, an dem durch dieses Ereignis ein Schaden entstanden ist, kann der Beklagte nach Wahl des Klägers sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort) als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) in Anspruch genommen werden (S. 8 d. Urteils). Hiernach lässt sich bei den Beluga-Forderungen ein Gerichtsstand in Bremen begründen.

Nähere Auskünfte werden von der Kanzlei der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen unter 0421/321121 erteilt, www.anwalt-a.de.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema