Benötige ich ein Schengen-Visum oder nationales Visum?

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Viele Ausländer stellen sich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Frage, welches Visum sie benötigten. Dieser Frage geht der vorliegende Kurzbeitrag nach. 

Mit einigen Ausnahmen müssen alle Drittstaatsangehörigen zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland ein gültiges Visum besitzen, entweder ein Schengen-Visum oder ein nationales Visum (D-Visum).

Welches Visum man als Ausländer benötigt, hängt  von der beabsichtigten Aufenthaltsdauer in Deutschland ab. Soweit ein Aufenthalt von max. 90 Tagen innerhalb eines 180-Tage-Zeitraumes beabsichtigt ist (Besuchs- und touristische Zwecke, aber auch: Geschäftsreisen), so ist der Visakodex der Europäischen Union einschlägig und man muss ein Schengen-Visum beantragen.

Beabsichtigt der Ausländer hingegen eine längere Aufenthaltsdauer von über 90 Tagen, sind die Vorschriften des deutschen Aufenthaltsgesetzes anwendbar und damit bedarf der Ausländer eines nationalen Visums.

Wer im Sinne des nationalen Rechts als "Ausländer" gilt, ist im § 2 Abs. 1 AufenthG geregelt. Danach ist Ausländer jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Die EU-Bürger gelten zwar danach auch als Ausländer, auf sie ist jedoch das AufenthG nicht anwendbar. Sie gelten zudem nicht als Drittstaatsangehörige.


Schengen-Visum

Das Schengen-Visum wird auf Grundlage des Visakodex der Europäischen Union erteilt. Für ein solches Visum müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:


  1. Persönliche Antragstellung beim Konsulat eines EU-Mitgliedstaates in dem Heimatland des Ausländers:

    Die Antragstellung ist  frühestens sechs Monate, spätestens jedoch 15 Tage vor Antritt der geplanten Reise möglich. In begründeten dringenden Fällen ist eine Antragstellung mit einer kürzeren Vorlaufzeit möglich.

  2. Abnahme der Fingerabdrücke

    Handelt es sich um den ersten Antrag des Ausländers, werden alle seinen Fingerabdrücke abgenommen und digital erfasst sowie ein Lichtbild von ihm eingescannt.

  3. Formularantrag

    Es besteht ein einheitlicher Formularantrag der EU, der in deutscher Sprache auf den Internetseiten aller Außenvertretungen (Botschaften bzw. Konsulate) der Bundesrepublik Deutschland heruntergeladen werden kann. Jeder Antragsteller hat zwei Antragsformulare auszufüllen. Die Formulare können in der Regel. kostenfrei erworben werden, z.B. als Download auf der jeweiligen Internetseite des Konsulates.

  4. Visierfähiger Reisepass

    Der Antragsteller muss über ein Reisedokument, in der Regel über einen Reisepass, verfügen, das mindestens drei Monate über die geplante Ausreise hinaus gültig und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden ist. Darüber hinaus muss das Reisedokument noch mindestens über zwei leere Seiten verfügen.

  5. Nachweis des Reisezwecks

    Damit die Konsulate in der Lage sind, den Anlass der Reise zu prüfen, muss der Ausländer entsprechende Unterlagen vorlegen, die den Reisezweck belegen. Beispielsweise hat er bei einer touristischen Reise die Buchungsunterlagen für Hotels vorzulegen. Bei privaten Reisen reicht die Vorlage eines formlosen Einladungsschreibens des Einladenden aus. Wichtig ist vielmehr, dass der Ausländer bei Einreise seine Buchungen des Hin- und Rückflugs vorzeigen muss.

  6. Reisekrankenversicherung

    Zudem ist erforderlich, dass der Ausländer vor der Einreise über eine gültige und die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts im Schengen-Raum deckende Reisekrankenversicherung verfügt. Hat der Ausländer ein Schengen-Visum für mehrmalige Einreisen, muss bei der Antragstellung lediglich für die erste geplante Reise die erforderliche Reisekrankenversicherung nachgewiesen werden. Bei späteren Einreisen braucht der Ausländer ebenso eine Reisekrankenversicherung und kann bei ihrem Fehlen  an den Flughäfen in Deutschland durch die Grenzpolizei zurückgewiesen werden.

    Die Reisekrankenversicherung kann man binnen weniger Minuten online abschließen (z.B. unter https://www.hansemerkur.de/versicherungen-fuer-auslaendische-gaeste/visum-plus-versicherung) und die Bestätigung (den Versicherungsschein) erhält man Sekunden später per Email.

  7. Nachweis ausreichender Finanzmitte l/ Verpflichtungserklärung

    Für seine geplante Reise muss der Ausländer bei Antragstellung auch die notwendigen Finanzmittel nachweisen. Wahlweise kann dies durch den Nachweis ausreichender Barmittel, die Vorlage von Kreditkarten oder Ähnliches erfolgen. Übernimmt der Einladende die Reisekosten für den Ausländer, so hat er gegenüber der Ausländerbehörde des späteren Aufenthaltsortes eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG abzugeben. Für die Ausstellung der Verpflichtungserklärung entsteht aktuell eine Gebühr von 25 EUR.

  8. Verlängerung

    Die Verlängerung eines Schengen-Visums in Deutschland stellt eher ein Ausnahmefall dar und kann nur in dringenden Fällen, insbesondere wegen schwerer Erkrankung des Ausländers im Inland und der damit einhergehenden Verhinderung seiner Ausreise aus dem Schengen-Raum verlängert werden.

  9. Gebühr

    Für ein Schengen-Visum muss der Ausländer – von einigen Ausnahmefällen abgesehen – eine Gebühr entrichten. Die Höhe richtet sich danach, wie alt der Ausländer ist.
     
    Jeder Ausländer ab 13 Jahren zahlt 80 EUR, Kinder im Alter zwischen 6 und 12 haben die Hälfte der Normalgebühr, also 40 EUR zu zahlen. Kinder unter 6 Jahren sind von Visumsgebühr befreit, so wie zum Studien- und Ausbildungszwecke einreisende Schüler und Studenten.

    Nationales Visum

Das nationale Visum ist ein Aufenthaltstitel und kann im Falle des Vorliegens eines Anspruches auch in Deutschland verlängert werden. Dafür ist die Stellung eines Verlängerungsantrages bei der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich, und zwar idealerweise vor dem Ablauf seiner Gültigkeitsdauer. Der Verlängerungsantrag kann auch per E-Mail erfolgen.

Haben Sie Problem bei der Antragstellung bzw. wollen Sie gegen den ablehnenden Bescheid der Deutschen Botschaft vorgehen? Lassen Sie uns im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs Ihre Erfolgsaussichten prüfen und für Sie einen Lösungsweg erarbeiten. 

Ihr Anwalt für Migrationsrecht

Elvin Jabrayil, LL.M. Eur.

Foto(s): Schengen Visum, © colourbox

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